Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Art. 5 Abs. 1 Bst. e Ändern: Gämse vom 1. November bis 31. Juli 1. Februar bis 30. April Akademien der
Gämse Eine Bejagung während der Brunft-/Setzzeit ist mit dem Tierschutz nicht Wissenschaften,
vereinbar. SGW
Art. 5 Abs. 1 Bst. f Ändern: Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Dezember Akademien der Feldhase bis 30. September 1. Januar bis 30. September Wissenschaften,
Das Vermeiden von Störungen ist bereits im Dezember wichtig, um das Aqua Viva, GPS, Überleben im Gebirge zu sichern. Gilt insbesondere für den SGW, SVS/BirdLife, Schneehasen. WWF,
Art. 5 Abs. 1 Bst. p Verzicht auf die Bejagung der Waldschnepfe AG, ALA, Aqua Viva,
Waldschnepfe GPS, KBNL,
Mountain Wilderness, Pro Natura, SPS, SVS/BirdLife, WWF
Ausdehnung der Schonzeit für die Waldschnepfe mindestens auf die Vogelwarte, Nos Zeitperiode vom 1. Dezember bis 31. Oktober Oiseaux
Ändern: Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 31. Oktober 15. SGW
September
Schonzeitverlängerung zur Schonung der brütenden Bestände in der
Schweiz; die Resultate des laufenden BAFU-CSCF-Forschungsprojekts
bezgl. Bedeutung der Jagd für die Gefährdung der Waldschnepfe
abwarten, bevor über ein komplettes Jagdverbot entschieden wird.
Verzicht auf die Bejagung der Waldschnepfe; Eventualantrag: Akademien der Verlängerung der Schonzeit analog SGW Wissenschaften
Art. 5 Abs. 4 Ergänzen: «Die Kantone können (…) dies erfordert. Ausgenommen Flughafen Zürich Schonzeitverlängerung bleibt das Gebiet der konzessionierten Flugplätze».
Art. 7 Abs. 2 Neuformulierung eines zusätzlichen Absatzes 2bis: «Elles doivent être VD
Artenschutz coordonnées avec les cantons concernés et faire l’objet de conditions
claires définies au niveau national».
Art. 7 Abs. 2 Kontinuierliche Erfassung und Analyse der Auswirkungen von bereits Akademien der Artenschutz durchgeführten nicht tödlichen Massnahmen zur Verminderung von Wissenschaften
Nutztierschäden sowie von erfolgten Abschüssen. Ein solches
Monitoring könne als Basis für die Erarbeitung der effektivsten
Strategien zur Verminderung von Schäden dienen.
Art. 7 Abs. 2 Regulationsmassnahmen bei geschützten Tierarten beschwerdefähig KBNL
Artenschutz verfügen: überprüfen, ob der aufgrund des erwähnten
Bundesgerichtsentscheids notwendig gewordene Verfahrensschritt im
Gesetzestext oder zumindest im erläuternden Bericht erwähnt werden
muss.
Art. 7 Abs. 4 Ergänzen: Artenschutz: «Die Kantone sorgen für einen ausreichenden SAC
Artenschutz Schutz insbesondere bedrohter wildlebender Säugetiere und Vögel vor
Störung».
Art. 7 Abs. 5 Ändern: «Sie regeln insbesondere den Schutz der Elterntiere Muttertiere HSH-CH
Artenschutz (…)».
Ergänzen: Schutz der Schalenwildarten während der Brunftzeit SGW
44/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288