Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 5 Abs. 1 Bst. e Ändern: Gämse vom 1. November bis 31. Juli 1. Februar bis 30. April Akademien der

Gämse Eine Bejagung während der Brunft-/Setzzeit ist mit dem Tierschutz nicht Wissenschaften,

vereinbar. SGW

Art. 5 Abs. 1 Bst. f Ändern: Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Dezember Akademien der Feldhase bis 30. September 1. Januar bis 30. September Wissenschaften,

Das Vermeiden von Störungen ist bereits im Dezember wichtig, um das Aqua Viva, GPS, Überleben im Gebirge zu sichern. Gilt insbesondere für den SGW, SVS/BirdLife, Schneehasen. WWF,

Art. 5 Abs. 1 Bst. p Verzicht auf die Bejagung der Waldschnepfe AG, ALA, Aqua Viva,

Waldschnepfe GPS, KBNL,

Mountain Wilderness, Pro Natura, SPS, SVS/BirdLife, WWF

Ausdehnung der Schonzeit für die Waldschnepfe mindestens auf die Vogelwarte, Nos Zeitperiode vom 1. Dezember bis 31. Oktober Oiseaux

Ändern: Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 31. Oktober 15. SGW

September

Schonzeitverlängerung zur Schonung der brütenden Bestände in der

Schweiz; die Resultate des laufenden BAFU-CSCF-Forschungsprojekts

bezgl. Bedeutung der Jagd für die Gefährdung der Waldschnepfe

abwarten, bevor über ein komplettes Jagdverbot entschieden wird.

Verzicht auf die Bejagung der Waldschnepfe; Eventualantrag: Akademien der Verlängerung der Schonzeit analog SGW Wissenschaften

Art. 5 Abs. 4 Ergänzen: «Die Kantone können (…) dies erfordert. Ausgenommen Flughafen Zürich Schonzeitverlängerung bleibt das Gebiet der konzessionierten Flugplätze».

Art. 7 Abs. 2 Neuformulierung eines zusätzlichen Absatzes 2bis: «Elles doivent être VD

Artenschutz coordonnées avec les cantons concernés et faire l’objet de conditions

claires définies au niveau national».

Art. 7 Abs. 2 Kontinuierliche Erfassung und Analyse der Auswirkungen von bereits Akademien der Artenschutz durchgeführten nicht tödlichen Massnahmen zur Verminderung von Wissenschaften

Nutztierschäden sowie von erfolgten Abschüssen. Ein solches

Monitoring könne als Basis für die Erarbeitung der effektivsten

Strategien zur Verminderung von Schäden dienen.

Art. 7 Abs. 2 Regulationsmassnahmen bei geschützten Tierarten beschwerdefähig KBNL

Artenschutz verfügen: überprüfen, ob der aufgrund des erwähnten

Bundesgerichtsentscheids notwendig gewordene Verfahrensschritt im

Gesetzestext oder zumindest im erläuternden Bericht erwähnt werden

muss.

Art. 7 Abs. 4 Ergänzen: Artenschutz: «Die Kantone sorgen für einen ausreichenden SAC

Artenschutz Schutz insbesondere bedrohter wildlebender Säugetiere und Vögel vor

Störung».

Art. 7 Abs. 5 Ändern: «Sie regeln insbesondere den Schutz der Elterntiere Muttertiere HSH-CH

Artenschutz (…)».

Ergänzen: Schutz der Schalenwildarten während der Brunftzeit SGW

44/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288