Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Art. 10 Abs. 1 Titeländerung: «Haltung von geschützten und jagdbaren Tieren» BL, BS, NW, SZ,
Haltung KWL
geschützter Tiere Ergänzen: «Wer geschützte oder jagdbare Tiere halten will, braucht eine BL, BS, NW, SZ,
kantonale Bewilligung». KWL
Begründung: Die Haltung von Wildtieren (geschützte und jagdbare) ist
teilweise in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Hier braucht es eine
Bereinigung.
Ausweiten der kantonalen Bewilligungspflicht auf alle einheimischen SGW
Arten gemäss JSG-Geltungsbereich. Die SGW erachtet auch
Rotwildgehege in potenziellem Lebensraum wildlebender Rothirsche als
problematisch und würde gar ein nationales Verbot von Rotwildgehegen
begrüssen.
Art. 11 Abs. 2 Ergänzen: «Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen (…). Dabei Mountain Wilderness, Ausscheidung sind entgegenstehende Nutzungsinteressen zu berücksichtigen und die SAC, SBS, SBV Wildtierschutzgebiete Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen und (Bergführer), STV-
Rechtsmittelmöglichkeiten vorzusehen.» FST
Art. 11 Abs. 3 Ergänzen: « (…) ersetzt werden. Dabei sind entgegenstehende Mountain Wilderness, Aufhebung / Ersatz Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, die Nutzergruppen frühzeitig in SAC, SBS, SBV Wildtierschutzgebiete das Verfahren einzubeziehen und Rechtsmittelmöglichkeiten (Bergführer), STV-
vorzusehen». FST
Art. 11 Abs. 5 Ergänzen: «(…).Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den VS
Abschuss von Abschuss von jagdbaren und geschützten Tieren zulassen, wenn es für
jagdbaren und den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur
geschützten Tieren Hege, oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden oder bei
Gefährdung von Menschen notwendig ist.
in Wildtierschutz-
gebieten
Die SGW fordert ein generelles Verbot der Bejagung geschützter Arten SGW
in Wildtierschutzgebieten. Es sei schwierig zu verstehen, dass
beispielsweise Schneeschuhlaufen verboten, jedoch die Jagd auf
geschützte Tierarten in Wildtierschutzgebieten erlaubt sei. Der
Steinbock sollte künftig keine Sonderstellung über die VRS mehr haben,
welche die Jagd auf den Steinbock, im Vergleich zur Jagd auf jagdbare
Arten, sogar weniger regelt.
Art. 11 Abs. 6 Verzicht auf die Bejagung von Wasservögeln in allen ALA, Ficedula, Nos Wildtierschutzgebiete Wasservogelgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung Oiseaux, Vogelwarte
– globale Abgeltungen gemäss Inventar der Vogelwarte zur Minimierung von Störungen.
Wildschaden/Anteil Bund Ergänzung: «Le financement assuré par la NE
Confédération est clairement insuffisant. Les districts francs étant des
zones protégées délimitées d’entente entre les cantons et le Conseil
fédéral, il serait dès lors normal que la Confédération prenne en charge
les coûts dans une mesure équitable».
Art. 12, neuer Absatz «Eine Regulierung aufgrund hoher Einbussen bei der Nutzung der GWG, Professur
Jagdregale darf erst erfolgen, wenn wenigstens die geforderten Waldökologie/ETHZ Verjüngungssollwerte gemäss Vollzugshilfe Wald und Wild erreicht
worden sind». (Eventualantrag)
45/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288