Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 10 Abs. 1 Titeländerung: «Haltung von geschützten und jagdbaren Tieren» BL, BS, NW, SZ,

Haltung KWL

geschützter Tiere Ergänzen: «Wer geschützte oder jagdbare Tiere halten will, braucht eine BL, BS, NW, SZ,

kantonale Bewilligung». KWL

Begründung: Die Haltung von Wildtieren (geschützte und jagdbare) ist

teilweise in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Hier braucht es eine

Bereinigung.

Ausweiten der kantonalen Bewilligungspflicht auf alle einheimischen SGW

Arten gemäss JSG-Geltungsbereich. Die SGW erachtet auch

Rotwildgehege in potenziellem Lebensraum wildlebender Rothirsche als

problematisch und würde gar ein nationales Verbot von Rotwildgehegen

begrüssen.

Art. 11 Abs. 2 Ergänzen: «Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen (…). Dabei Mountain Wilderness, Ausscheidung sind entgegenstehende Nutzungsinteressen zu berücksichtigen und die SAC, SBS, SBV Wildtierschutzgebiete Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen und (Bergführer), STV-

Rechtsmittelmöglichkeiten vorzusehen.» FST

Art. 11 Abs. 3 Ergänzen: « (…) ersetzt werden. Dabei sind entgegenstehende Mountain Wilderness, Aufhebung / Ersatz Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, die Nutzergruppen frühzeitig in SAC, SBS, SBV Wildtierschutzgebiete das Verfahren einzubeziehen und Rechtsmittelmöglichkeiten (Bergführer), STV-

vorzusehen». FST

Art. 11 Abs. 5 Ergänzen: «(…).Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den VS

Abschuss von Abschuss von jagdbaren und geschützten Tieren zulassen, wenn es für

jagdbaren und den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur

geschützten Tieren Hege, oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden oder bei

Gefährdung von Menschen notwendig ist.

in Wildtierschutz-

gebieten

Die SGW fordert ein generelles Verbot der Bejagung geschützter Arten SGW

in Wildtierschutzgebieten. Es sei schwierig zu verstehen, dass

beispielsweise Schneeschuhlaufen verboten, jedoch die Jagd auf

geschützte Tierarten in Wildtierschutzgebieten erlaubt sei. Der

Steinbock sollte künftig keine Sonderstellung über die VRS mehr haben,

welche die Jagd auf den Steinbock, im Vergleich zur Jagd auf jagdbare

Arten, sogar weniger regelt.

Art. 11 Abs. 6 Verzicht auf die Bejagung von Wasservögeln in allen ALA, Ficedula, Nos Wildtierschutzgebiete Wasservogelgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung Oiseaux, Vogelwarte

– globale Abgeltungen gemäss Inventar der Vogelwarte zur Minimierung von Störungen.

Wildschaden/Anteil Bund  Ergänzung: «Le financement assuré par la NE

Confédération est clairement insuffisant. Les districts francs étant des

zones protégées délimitées d’entente entre les cantons et le Conseil

fédéral, il serait dès lors normal que la Confédération prenne en charge

les coûts dans une mesure équitable».

Art. 12, neuer Absatz «Eine Regulierung aufgrund hoher Einbussen bei der Nutzung der GWG, Professur

Jagdregale darf erst erfolgen, wenn wenigstens die geforderten Waldökologie/ETHZ Verjüngungssollwerte gemäss Vollzugshilfe Wald und Wild erreicht

worden sind». (Eventualantrag)

45/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288