Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 8 Seiten
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4 Dritte sind im Zusammenhang mit 4 Banken sind hinsichtlich der von den
Art. 47 Abs. 1, 1bis 4 und 5 BankG:
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren direkten Steuern, die von den Kanto- Kantonen veranlagten und eingezoge- oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor- nen veranlagt und eingezogen werden, nen direkten Steuern gegenüber Besätzlich: zur Auskunft gegenüber Behörden hörden zu Bescheinigungen, Auskünfa. ein Geheimnis offenbart, das ihm über eine Person mit Wohnsitz oder ten und Meldungen zu Bankbeziehunin seiner Eigenschaft als Organ, Sitz in der Schweiz, die der Aus- gen von Personen mit Wohnsitz oder Angestellter, Beauftragter oder Li- kunftserteilung nicht zustimmt, nur im Sitz in der Schweiz nur berechtigt und
quidator einer Bank, als Organ o-
Rahmen eines Strafverfahrens und verpflichtet, wenn in einem Strafver-
der Angestellter einer Prüfgesell-
schaft anvertraut worden ist oder ausschliesslich dann berechtigt, wenn fahren der begründete Verdacht auf das er in dieser Eigenschaft wahr- der begründete Verdacht besteht, eine schwere Steuerwiderhandlung genommen hat; dass: besteht. Eine schwere Steuerwiderb. zu einer solchen Verletzung des handlung begeht insbesondere, wer:
Berufsgeheimnisses zu verleiten
sucht;
c. ein ihm nach Buchstabe a offen-
bartes Geheimnis weiteren Perso-
nen offenbart oder für sich oder
einen anderen ausnützt.
1bisMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich
oder einem anderen durch eine Handlung
nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen
Vermögensvorteil verschafft.
4Die Verletzung des Berufsgeheimnisses
ist auch nach Beendigung des amtlichen
oder dienstlichen Verhältnisses oder der
Berufsausübung strafbar.
5Vorbehalten bleiben die eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen über die
Zeugnispflicht und über die Auskunfts-
pflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 186 Abs. 1 DBG a. zum Zweck einer Steuer- a. zum Zweck einer Steuerhinterziehinterziehung gefälschte, verfälschte hung gefälschte, verfälschte oder in-
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