Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 8 Seiten
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2Der Meldepflicht nicht unterworfen sind
Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und
Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufs-
geheimnis nach Artikel 321 StGB unter-
steht.
8In anderen Belangen als bei Steuerwiderhandlungen regelt das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen Bescheinigungen, Auskünfte und Meldungen erteilt werden dürfen.
II
Die Übergangsbestimmungen der
Bundesverfassung werden wie folgt
ergänzt:
Art. 197 Ziff. 11 (neu)
11. Übergangsbestimmung zu Art. 13
(Schutz der Privatsphäre)
1Artikel 13 tritt in seiner geänderten
Fassung mit Annahme durch Volk
und Stände in Kraft.
2Artikel 13 Absatz 2, soweit er den
Schutz der finanziellen Privatsphäre
regelt, und Absatz 4 ist für alle rechts-
anwendenden Behörden massgebend.
3Der Gesetzgeber passt innerhalb von
drei Jahren die Gesetze an Artikel 13
Absatz 2, soweit er den Schutz der
finanziellen Privatsphäre regelt, und
Absätze 4–7 an. Der Bundesrat erlässt
innerhalb eines Jahres die bis zum
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