Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 8 Seiten

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2Der Meldepflicht nicht unterworfen sind

Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und

Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufs-

geheimnis nach Artikel 321 StGB unter-

steht.

8In anderen Belangen als bei Steuerwiderhandlungen regelt das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen Bescheinigungen, Auskünfte und Meldungen erteilt werden dürfen.

II

Die Übergangsbestimmungen der

Bundesverfassung werden wie folgt

ergänzt:

Art. 197 Ziff. 11 (neu)

11. Übergangsbestimmung zu Art. 13

(Schutz der Privatsphäre)

1Artikel 13 tritt in seiner geänderten

Fassung mit Annahme durch Volk

und Stände in Kraft.

2Artikel 13 Absatz 2, soweit er den

Schutz der finanziellen Privatsphäre

regelt, und Absatz 4 ist für alle rechts-

anwendenden Behörden massgebend.

3Der Gesetzgeber passt innerhalb von

drei Jahren die Gesetze an Artikel 13

Absatz 2, soweit er den Schutz der

finanziellen Privatsphäre regelt, und

Absätze 4–7 an. Der Bundesrat erlässt

innerhalb eines Jahres die bis zum

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