Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 8 Seiten
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gen nach den Absätzen 4 und 5 sinn- vermögen, die zur Sicherung der gemäss. schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfolgen, sind nur mit Zustimmung der begünstigten Person zulässig.
7 In anderen als steuerlichen Belangen 7 In Bezug auf Absatz 4 bleiben ge-
Art. 9 GwG Meldepflicht
1 Ein Finanzintermediär muss der Melde- regelt das Gesetz die Voraussetzun- setzliche Meldepflichten von Banken stelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 gen, unter denen Auskunft erteilt wer- im Zusammenhang mit der Bekämp- (Meldestelle) unverzüglich Meldung den darf. fung der Geldwäscherei vorbehalten.
erstatten, wenn er:
a. weiss oder den begründeten Ver-
dacht hat, dass die in die Ge-
schäftsbeziehung involvierten
Vermögenswerte:
1. im Zusammenhang mit einer
strafbaren Handlung nach Ar-
ter
tikel 260 Ziffer 1 oder
bis
305 StGB stehen,
2. aus einem Verbrechen oder
aus einem qualifizierten Steu-
ervergehen nach Artikel
bis
305 Ziffer 1bis StGB her-
rühren,
3. der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation un-
terliegen, oder
4. der Terrorismusfinanzierung
quinquies
(Art. 260 Abs. 1
StGB) dienen;
b. Verhandlungen zur Aufnahme ei-
ner Geschäftsbeziehung wegen ei-
nes begründeten Verdachts nach
Buchstabe a abbricht;
c. aufgrund der nach Artikel 6 Absatz
2 Buchstabe d durchgeführten Ab-
klärungen weiss oder Grund zur
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