Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 8 Seiten

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gen nach den Absätzen 4 und 5 sinn- vermögen, die zur Sicherung der gemäss. schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfolgen, sind nur mit Zustimmung der begünstigten Person zulässig.

7 In anderen als steuerlichen Belangen 7 In Bezug auf Absatz 4 bleiben ge-

Art. 9 GwG Meldepflicht

1 Ein Finanzintermediär muss der Melde- regelt das Gesetz die Voraussetzun- setzliche Meldepflichten von Banken stelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 gen, unter denen Auskunft erteilt wer- im Zusammenhang mit der Bekämp- (Meldestelle) unverzüglich Meldung den darf. fung der Geldwäscherei vorbehalten.

erstatten, wenn er:

a. weiss oder den begründeten Ver-

dacht hat, dass die in die Ge-

schäftsbeziehung involvierten

Vermögenswerte:

1. im Zusammenhang mit einer

strafbaren Handlung nach Ar-

ter

tikel 260 Ziffer 1 oder

bis

305 StGB stehen,

2. aus einem Verbrechen oder

aus einem qualifizierten Steu-

ervergehen nach Artikel

bis

305 Ziffer 1bis StGB her-

rühren,

3. der Verfügungsmacht einer

kriminellen Organisation un-

terliegen, oder

4. der Terrorismusfinanzierung

quinquies

(Art. 260 Abs. 1

StGB) dienen;

b. Verhandlungen zur Aufnahme ei-

ner Geschäftsbeziehung wegen ei-

nes begründeten Verdachts nach

Buchstabe a abbricht;

c. aufgrund der nach Artikel 6 Absatz

2 Buchstabe d durchgeführten Ab-

klärungen weiss oder Grund zur

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