Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 8 Seiten
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die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186–187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
2Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).
3Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78–81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
4Die ESTV kann die Strafverfolgung verlangen.
Art. 191 DBG Verfahren gegen Täter, Gehilfen u. Anstifter
1Das Verfahren gegenüber dem Täter,
dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
6 Im Zusammenhang mit indirekten 6 Meldungen von Banken an Steuer- Steuern gelten für die Auskunft ge- behörden über die Entrichtung von genüber Behörden die Voraussetzun- Erträgen aus beweglichem Kapital-
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