Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 8 Seiten

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1 oder inhaltlich unwahre Urkunden wie haltlich unwahre Urkunden wie Ge-

Wer zum Zwecke einer Steuerhinterzie-

hung im Sinne der Artikel 175–177i ge- Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgs- schäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrech-

fälschte, verfälschte oder inhaltlich un- rechnungen oder Lohnausweise und nungen oder Lohnausweise und ande-

wahre Urkunden wie Geschäftsbücher, andere Bescheinigungen Dritter zur re Bescheinigungen Dritter zur Täu-

Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohn- Täuschung gebraucht wurden; oder schung gebraucht;

ausweise und andere Bescheinigungen

Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit

Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000

Franken bestraft.

Art. 187 Abs. 1 DBG b. vorsätzlich und fortgesetzt ein gros- b. Quellensteuern veruntreut; oder

1 ser Steuerbetrag hinterzogen oder

Wer zum Steuerabzug an der Quelle

verpflichtet ist und abgezogene Steuern dazu Beihilfe geleistet oder angestiftet

zu seinem oder eines andern Nutzen ver- wurde.

wendet, wird mit Gefängnis oder mit

Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Art. 190 Abs. 2 DBG c. fortgesetzt grosse Steuerbeträge

2 hinterzieht.

Schwere Steuerwiderhandlungen sind

insbesondere die fortgesetzte Hinterzie-

hung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und

176) und die Steuervergehen (Art. 186

und 187).

5 Über das Vorliegen eines begründe- 5 Besteht der begründete Verdacht,

Art. 190 Abs. 1 DBG

1 ten Verdachts nach Absatz 4 ent- dass schwere Steuerwiderhandlungen

Besteht der begründete Verdacht, dass

schwere Steuerwiderhandlungen began- scheidet ein Gericht. begangen wurden oder dass zu sol-

gen wurden oder dass zu solchen Beihilfe chen Beihilfe geleistet oder angestiftet

geleistet oder angestiftet wurde, so kann wurde, so kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD die ESTV ermäch- der Vorsteher des Eidgenössischen tigen, in Zusammenarbeit mit den kanto- Finanzdepartements die Eidgenössinalen Steuerverwaltungen eine Untersu- sche Steuerverwaltung ermächtigen, chung durchzuführen.

in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.

Art. 188 DBG Verfahren

1Vermutet die kantonale Verwaltung für

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