Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 9 Seiten

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1.2 Geltendes Recht

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind nach geltendem Recht unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer; VStG) sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs.1 Bst. d VStG).

Was unter einer Obligation zu verstehen ist, wurde für die Verrechnungssteuer in Artikel 15 VStV geregelt. Dieser Obligationenbegriff geht weiter als derjenige des Wertpapierrechts (Art. 965 ff. OR) und auch darüber hinaus, was im Handel und im Bankgeschäft unter einer Obligation verstanden wird. Obligationen sind demnach schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden.

Als Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VStG gelten die bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen, wie etwa Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonten, Aktionärsdarlehen etc.

Als Bank oder Sparkasse gilt gemäss Artikel 9 Absatz 2 VStG, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt. Unter die fortgesetzte Entgegennahme verzinslicher Gelder fällt jegliches kontinuierliche Halten von Forderungen Dritter.

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben (vgl. Art. 9 Abs. 1 VStG).

Die Steuer beträgt 35 Prozent (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG).

Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 Abs. 1 VStG).

Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten (Art. 24 Abs. 2 VStG). Zinsempfänger mit Sitz im Ausland haben Anspruch auf vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung der Steuer, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Sitzstaat eine solche Rückerstattung vorsieht.

Artikel 14a Absatz 1 VStV hält fest, dass Guthaben, welche zwischen Konzerngesellschaften bestehen, weder als Obligationen noch als Kundenguthaben im Sinne des VStG qualifizieren. Ist die Darlehensschuldnerin eine inländische Gesellschaft, so unterliegen im Anwendungsbereich dieser Bestimmung deren Zinszahlungen an Konzerngesellschaften nicht der Verrechnungssteuer. Solche Guthaben umfassen die konzerninterne Finanzierung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um kurzfristig angelegtes cash pooling, um mittelfristige oder um langfristige Darlehen handelt. Entscheidend ist, dass Gläubiger und Schuldner des Guthabens demselben Konzern angehören.

Artikel 14a Absatz 2 VStV definiert sodann die Konzerngesellschaft. Um die weisungsgebundene Einheit von Schuldner und Gläubiger sicherzustellen, ist eine enge Einbindung in den Konzern erforderlich. Dies trifft für alle Gesellschaften zu, deren Jahresrechnungen gemäss