Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 9 Seiten

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sowie Tochtergesellschaften, deren Beteiligungsrechte sich nicht vollumfänglich im Besitz der Konzerngesellschaft befinden (sog. gemeinschaftlich geführte Konzernunternehmungen).

Artikel 14a Absatz 3

Mit der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 14a Absatz 3 VStV wird die Bestimmung präzisiert, wonach im Konzernverhältnis jegliche Mittelverwendung in der Schweiz, die aus einer inländisch garantierten Auslandsemission stammt, dazu führt, dass die Verrechnungssteuer anfällt.

Neu wird ein direkter Mittelfluss aus einer inländisch garantierten Auslandsemission in die Schweiz zu einer Konzerngesellschaft im Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Emittentin zugelassen, ohne dass damit die Steuerfreiheit im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde. Da das Eigenkapital durch die Beteiligungsinhaber bar oder in Sachwerten zu liberieren ist und damit kein Fremdkapital sein kann, ist sichergestellt, dass rechnerisch keine Mittel aus einer inländisch garantierten Auslandsemission für die Mittelweiterleitung in die Schweiz verwendet werden.

Für die Berechnung der maximal zulässigen Mittelverwendung wird auf das Eigenkapital der ausländischen Emittentin abgestellt. Da es sich dabei nicht um schweizerische Gesellschaften handelt, können nicht die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Rechnungslegungsrechts zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist dazu auf das anerkannte Rechnungslegungsrecht (nach IFRS-Standard) abzustellen, welches für die ausländische Emittentin zur Anwendung gelangt. Dabei ist stets am Bilanzstichtag der inländischen Garantin abzuklären, ob – und wenn ja in welchem Ausmass – eine Mittelverwendung einer inländischen Konzerngesellschaft aus einer inländisch garantierten Auslandsanleihe erfolgt (sog. Stichtagsprinzip).

Eine über den Betrag des Eigenkapitals der ausländischen Emittentin hinausgehende direkte Weiterleitung von Mitteln einer inländisch garantierten Auslandsanleihe in die Schweiz zieht bei der inländischen Konzerngesellschaft nach wie vor die Erhebung der Verrechnungssteuer auf den Zinszahlungen im Rahmen der konzerninternen Finanzierungsaktivitäten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und d VStG nach sich.

Dabei handelt es sich konzeptionell um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei einer Freigrenze unterliegt der volle Betrag der Steuer, sofern dieser über der Freigrenze liegt. Bei einem Freibetrag unterliegt nur der den Freibetrag übersteigende Betrag der Besteuerung. Bei mehreren Emissionen einer bestimmten ausländischen Konzerngesellschaft kann die Freigrenze nicht für jede Emission einzeln angerufen werden, sondern gilt für sämtliche Emissionen einer bestimmten ausländischen Konzerngesellschaft gesamthaft. Wenn somit die ausländische Konzerngesellschaft A mit einem anerkannten Eigenkapital von CHF 1 Mio. zwei von der inländischen Konzerngesellschaft B garantierte Obligationen von CHF 2 Mio. und CHF 3 Mio. ausgegeben hat, darf die Konzerngesellschaft A höchstens insgesamt CHF 1 Mio. an die Konzerngesellschaft B weiterleiten, will diese von der Bestimmung von Artikel 14a Absatz 1 VStV profitieren. Leitet sie hingegen mehr als insgesamt CHF 1 Mio. weiter, unterliegen sämtliche Zinszahlungen auf dem gesamten Emissionsbetrag der beiden Obligationen von CHF 5 Mio. der Konzerngesellschaft A im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder d VStG der Verrechnungssteuer; die Regelung gemäss Artikel 14a Absatz 1 VStV kann nicht greifen.

Da es sich beim zulässigen Mittelfluss im Sinne der vorliegend beantragten Anpassung um eine steuerausschliessende Tatsache handelt, ist die steuerpflichtige Person (d.h. die inländische Garantin) beweispflichtig für die Tatsache, dass sich am Bilanzstichtag der Mittelfluss in die Schweiz im Rahmen des Eigenkapitals der ausländischen Emittentin bewegt.

Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, die Verordnungsänderungen im ersten Semester 2017 in Kraft zu setzen.