Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Da das Eigenkapital der ausländischen Emittentin einer Obligation durch Leistungen von Beteiligungsinhabern im Rahmen der Liberierung erbracht wurde und daher nicht aus Mitteln einer Fremdkapitalaufnahme stammen kann, ist die Weiterleitung von Mitteln im Umfang des Eigenkapitals nicht schädlich im Sinne der Verrechnungssteuer. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer bleibt damit gewahrt.
1.6 Gesetzeskonformität
Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer u.a. auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens. Steuerobjekt sind diesbezüglich die Zinsen von inländischen Obligationen und von Kundenguthaben inländischer Banken und Sparkassen (Art. 1 und 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG). Zweck der Verrechnungssteuer im inländischen Verhältnis ist die Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuer der leistungsbegünstigten Person.
Unter Kundenguthaben werden gemäss Lehre und Rechtsprechung die durch Einlagen der Guthabensvaluta bei einer Bank oder einer Sparkasse begründeten Forderungen von Personen verstanden, die mit der Bank oder Sparkasse in einer gewissen Regelmässigkeit verkehren.2 Gemäss ESTV sind Kundenguthaben die durch Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen etc.3 Der im Jahre 2010 in Kraft getretene Artikel 14a VStV hält fest, dass in Bezug auf konzerninterne Guthaben grundsätzlich keine Verrechnungssteuer anfällt, weil es sich dabei nicht um Kundenguthaben im Sinne des VStG handelt (vgl. Art. 14a Abs. 1 VStV). Mit der Regelung in Artikel 14a Absatz 3 VStV wurde ferner sichergestellt, dass mit der Bestimmung von Absatz 1 keine Umgehung der Verrechnungssteuer erfolgen kann. Dies gelang dadurch, dass im Konzernverhältnis inländisch garantierte Auslandsemissionen verrechnungssteuerlich der inländischen Garantin zugerechnet werden und diese damit nicht von der Bestimmung von Artikel 14a Absatz 1 VStV profitieren kann.
Artikel 14a Absatz 3 VStV soll nun präzisiert werden. Eine Weiterleitung von im Ausland aufgenommenen, von einer inländischen Konzerngesellschaft garantierten Mitteln führt im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der ausländischen Gesellschaft nicht mehr dazu, dass sich die inländische Gesellschaft nicht auf Artikel 14a Absatz 1 VStV berufen kann. Damit können rechnerisch nach wie vor keine Mittel aus einer inländisch garantierten Aus-
landsemission in die Schweiz zurückgeführt werden, ohne dass dadurch die inländische Garantin auf ihren Zinszahlungen der Verrechnungssteuer unterliegt. Daraus erhellt, dass der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer auch mit der vorgeschlagenen Anpassung weiterhin erfüllt wird.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14a Absatz 2
In der seit dem 1. August 2010 geltenden Bestimmung von Artikel 14a Absatz 2 VStV sind vollkonsolidierte, nicht jedoch teilkonsolidierte Konzerngesellschaften erwähnt. Erfahrungen aus der Praxis haben aber gezeigt, dass neben vollkonsolidierten auch teilkonsolidierte ausländische Konzerngesellschaften inländisch garantierte Obligationen emittieren. Es ist kein Grund ersichtlich, warum teilkonsolidierte Konzerngesellschaften im vorliegenden Kontext anders zu behandeln wären als vollkonsolidierte. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen,
den Kreis der Konzerngesellschaften auch auf teilkonsolidierte Gesellschaften auszuweiten. Darunter fallen insbesondere Beteiligungen an Joint-Ventures (Beteiligungsanteil von 50 %)
2 vgl. Kurt Arnold, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli, VStG-Kommentar, 2. Aufl. Basel 2012, Art. 4 N 294.
3 vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 34 vom 26. Juli 2011 Ziffer 1.