Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 9 Seiten

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3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Verordnungsänderung ermöglicht Schweizer Konzernen, Cash Pools aus der Schweiz heraus zu international wettbewerbsfähigen Bedingungen zu verwalten. Bislang waren Schweizer Konzerne für eine steuerlich effiziente Ausgestaltung von Cash Pools gezwungen, diese im Ausland anzusiedeln; auf diese Weise konnte die Erhebung einer Verrechnungssteuer und ein entsprechender Cash-flow-Nachteil vermieden werden. Schweizer Unternehmen sind jedoch an einer Bewirtschaftung von Cash Pools aus der Schweiz heraus interessiert: Einerseits bietet der Finanzplatz eine höhere Rechtssicherheit und ein umfassendes Dienstleistungsangebot, andererseits ergeben sich operative Vorteile bei einer (physischen) Zusammenführung von Treasury-Funktionen. Dabei besteht ein Konnex zur Unternehmenssteuerreform III (USR III, 15.049).4 Die dort vorgesehene zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (NID light) bewirkt unter anderem eine niedrige – und damit international wettbewerbsfähige – Besteuerung der Gewinne aus konzerninterner Finanzierung. Mit den attraktiveren steuerlichen Rahmenbedingungen infolge der USR III und der vorliegenden Verordnungsänderung können bisher im Ausland angesiedelte Aktivitäten von Schweizer Konzernen im Bereich der konzerninternen Finanzierung und des Cash Pooling in die Schweiz zurückgeholt werden. Dadurch dürften sich insbesondere im Treasury-Bereich positive Effekte auf Arbeitsplätze und Wertschöpfung ergeben.

Die Lösung stärkt überdies die Standortattraktivität der Schweiz im Zusammenhang mit den künftigen BEPS-Vorgaben der OECD. Indem sie ermöglicht, die konzerninterne Finanzierung und das Cash Pooling wie andere zentrale Konzernfunktionen im Inland anzusiedeln, erlaubt sie den Konzernen, auf anderweitige Organisationsstrukturen für diese Aktivitäten zu verzichten. Damit kommt der latente Verdacht, solche Strukturen würden der Steuergestaltung dienen, schon gar nicht erst auf. Entsprechend sinkt das Risiko von Aufrechnungen (Hinzurechnungsbesteuerung) seitens ausländischer Steuerverwaltungen. Dadurch wird die

Schweiz ganz generell für Headquarteraktivitäten, welche verschiedene zentrale Konzernfunktionen unter einem Dach vereinigen, attraktiver. Nicht verzichten können die Konzerne hingegen auf die ausländischen Spezialgesellschaften, über welche sie im Ausland Anleihen mit Garantie der schweizerischen Muttergesellschaft begeben.

Den volkswirtschaftlichen Vorteilen stehen auch Nachteile gegenüber: Die Verordnungsänderung erleichtert die Ausgabe von Anleihen über eine ausländische Konzerngesellschaft, welche nicht der Verrechnungsteuer unterliegen. Daraus ergeben sich negative Auswirkungen auf das Standortziel, den inländischen Kapitalmarkt für Unternehmensanleihen zu stärken. In politischer Hinsicht könnte überdies das Interesse des Werkplatzes abnehmen, den vom Bundesrat angestrebten Wechsel vom Schuldnerprinzip zum Zahlstellenprinzip zu unterstützen, bei welchem die Regelung von Artikel 14a Absatz 3 VStV hätte gestrichen werden können und zugleich der Sicherungszweck gestärkt worden wäre.

4. Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Soweit die Vorlage die Ansiedlung von Headquarteraktivitäten mit weiteren zentralen Konzernfunktionen im Allgemeinen und Treasury-Aktivitäten im Besonderen stärkt, erhöht sie die Wertschöpfung. Daraus erwachsen zusätzliche Steuereinnahmen bei der Gewinnsteuer dieser Gesellschaften (direkter Effekt), der Gewinnsteuer von Zulieferern (indirekter Effekt) sowie der Einkommenssteuer- und Mehrwertsteuereinnahmen von zusätzlich beschäftigten oder höher entlohnten Arbeitskräften (induzierter Effekt).

4 Die Vorlage wurde vom Parlament am 17. Juni 2016 verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft am 6. Oktober 2016 ab. Die SP hat angekündigt, das Referendum zu ergreifen.