Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 9 Seiten
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plätze und Funktionen von der Schweiz ins Ausland verlagern. Neben Finanzierungsfunktionen gefährden die steuerlichen Hindernisse im Finanzierungsbereich damit auch weitere Headquarteraktivitäten in der Schweiz, wie etwa die strategische Führung der einzelnen Tochtergesellschaften. Stehen Umstrukturierungen in Konzernen an (z.B. ein Joint Venture mit einem ausländischen Konzern) und sind massgebliche Konzernaktivitäten in der Schweiz betroffen, ist in letzter Zeit vermehrt zu beobachten, dass sich der neue Sitz häufig im Ausland befindet. Ist dieser Gesellschaftssitz beispielsweise in London, fällt keine Verrechnungssteuer an und die Schweizer Aktivitäten können problemlos mit ausländischen, verrechnungssteuerfreien Obligationen finanziert werden.
1.4 Die beantragte Neuregelung
Gestützt auf den oben beschriebenen Handlungsbedarf schlägt der Bundesrat vor, die Absätze 2 und 3 von Artikel 14a VStV anzupassen. Die Bestimmung, wonach das Vorliegen einer inländisch garantierten Auslandsemission dazu führt, dass Artikel 14a Absatz 1 VStV nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und daher im Ergebnis Zinszahlungen auf konzerninternen Guthaben den allgemeinen Regeln der Verrechnungssteuer unterliegen, soll relativiert werden. Dabei sollen aber der gesetzliche Rahmen weiterhin respektiert und insbesondere der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer nicht ausgehöhlt werden. Letzteres wäre der Fall, wenn über eine ausländische garantierte Obligation aufgenommene Mittel auf dem Wege der konzerninternen Finanzierung verrechnungssteuerfrei in die Schweiz fliessen könnten.
Eine durch das Inland garantierte ausländische Mittelaufnahme soll nicht zwingend dazu führen, dass Artikel 14a Absatz 1 VStV nicht zur Anwendung gelangt. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde. Eine über das Eigenkapital hinausgehende Weiterleitung von Mitteln aus der ausländischen Emission an eine schweizerische Konzerngesellschaft wird jedoch weiterhin dazu führen, dass die Zinszahlungen im Rahmen von konzerninternen Finanzierungstätigkeiten der schweizerischen Konzerngesellschaft in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und d VStG der Verrechnungssteuer unterliegen.
Im Übrigen wird bei Artikel 14a Absatz 2 VStV insbesondere auf Grund von Gleichbehandlungsüberlegungen vorgeschlagen, den Kreis der Konzerngesellschaften von bestehend vollkonsolidierten Gesellschaften neu auch auf teilkonsolidierte Gesellschaften (z.B. Joint-Ventures mit Beteiligungsanteil von mindestens 50%) auszuweiten (Ausführungen dazu siehe unter Ziff. 2 ). Es ist kein Grund ersichtlich, warum teilkonsolidierte Konzerngesellschaften im vorliegenden Kontext anders zu behandeln wären als vollkonsolidierte.
1.5 Begründung der vorgeschlagenen Lösung
Die vorgeschlagene Massnahme hat eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die konzerninterne Finanzierung von Schweizer Konzernen zur Folge. Trotz einer Mittelaufnahme von einer ausländischen Konzerngesellschaft, welche durch eine zum gleichen Konzern gehörende inländische Gesellschaft garantiert wird, wäre die konzerninterne Finanzierung gemäss Artikel 14a Absatz 1 VStV ohne Belastung der Verrechnungssteuer in der Schweiz möglich, sofern die mittelaufnehmende ausländische Gesellschaft keine Mittel in die Schweiz weiterleitet, die den Betrag ihres Eigenkapitals übersteigen. Diese Änderung ermöglicht es auch Schweizer Konzernen, die konzerninterne Finanzierung und das Cash Pooling im Inland vorzunehmen und auf allfällige entsprechende Strukturen im Ausland, die dem Risiko der Gewinnaufrechnungen unterliegen, zu verzichten. Damit wird im Bereich der konzerninternen Finanzierung eine Benachteiligung von Schweizer Konzernen gegenüber ausländischen Konzernen eliminiert und es werden damit gleich lange Spiesse geschaffen.