Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 9 Seiten
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dem durch diesen Konzern angewandten anerkannten Rechnungslegungsstandard in der Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.
Artikel 14a Absatz 3 VStV dient der Abgrenzung zwischen konzerninternen Guthaben und Kundenguthaben. Wenn eine ausländische Gesellschaft am Kapitalmarkt (extern) Mittel aufnimmt und dies durch eine inländische Konzerngesellschaft (im Sinne von Art. 14a Abs. 2 VStV) garantiert wird, so führt die nicht auszuschliessende Vermischung eigener und extern beschaffter Mittel dazu, dass auch die konzerninternen Guthaben Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VStG darstellen. Als solche fallen sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 14a Absatz 1 VStV, weshalb die darauf geschuldeten Zinsen vollständig der Verrechnungssteuer unterliegen. Die Einschränkung von Absatz 3 stellt sicher, dass keine durch eine solche Konzeption verrechnungssteuerfrei aufgenommenen Mittel in den konzerninternen Mittelkreislauf gelangen. Damit wird eine Aushöhlung der schweizerischen Verrechnungssteuer verhindert.
Die Bestimmungen von Artikel 14a VStV wurden per 1. August 2010 in Kraft gesetzt. Sie gelten nur für Fälligkeiten ab deren Inkrafttreten und nur für Konzerne, welche keine oben beschriebenen garantierten Anleihen ausstehend haben.
1.3 Handlungsbedarf
Die konzernexterne Finanzierung mittels Obligationen ist in erster Linie ein Thema von Grosskonzernen. Die Ausgabe von Obligationen findet typischerweise nicht in der Schweiz statt. Ein wichtiger Grund dafür ist die geltende, nach dem Schuldnerprinzip erhobene Verrechnungssteuer. Die Erhebung einer Quellensteuer von 35% auf Zinszahlungen gegenüber sämtlichen Investoren ist im internationalen Vergleich ein Nachteil und schwächt den Kapitalmarkt Schweiz. Schweizer Konzerne vermeiden daher in der Regel die Steuer, indem sie die Obligation über eine ausländische Konzerngesellschaft begeben, die ihren Sitz in einem Staat hat, der keine Quellensteuer auf Zinsen von Obligationen erhebt. Die Schweizer Muttergesellschaft garantiert dabei diese Anleihe, womit die Bonität gewährleistet ist. Dies führt zu einer vergleichbaren Höhe der Verzinsung, wie wenn die Muttergesellschaft selber die Obligation ausgegeben hätte. Dieser Zustand erweist sich für die Schweiz in verschiedener Hinsicht als nachteilig: Den Schweizer Konzernen entstehen Kosten aus dem Unterhalt der ausländischen Struktur, die Wertschöpfung aus diesen Aktivitäten findet im Ausland statt und der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer geht bei diesen Titeln ins Leere.
Auch bei der konzerninternen Finanzierung stellt die Verrechnungssteuer ein Hindernis dar. Diese Aktivitäten finden daher typischerweise in ausländischen Konzerngesellschaften statt oder aber in Schweizer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, welche nicht der Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VStG e contrario).
Zudem sind diese Finanzierungsfunktionen wegen der neuen BEPS-Vorgaben (Base Erosion and Profit Shifting) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aktuell gefährdet. Nachteile drohen insbesondere aufgrund der verschärften Substanzanforderungen, der neuen Transfer Pricing-Vorgaben oder des Country-by-Country Reporting. Die Konzerne müssen damit rechnen, dass Finanzierungstätigkeiten aus substanzschwachen Finanzgesellschaften, soweit diese isoliert von anderen wichtigen Konzernfunktionen ausgeübt werden, in Zukunft von ausländischen Steuerverwaltungen vermehrt kritisch geprüft und gegebenenfalls steuerlich nicht akzeptiert werden. Gewinne aus solchen Finanzierungstätigkeiten dürften somit zunehmend von den zuständigen ausländischen Steuerverwaltungen mittels Aufrechnungen bei ausländischen Konzernunternehmen besteuert werden.
Im Resultat ist damit zu rechnen, dass die Schweizer Konzerne ihre ausländischen Finanzierungsstrukturen mit zusätzlichen Aufgaben ausstatten und damit auch attraktive Arbeits-