Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 9 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Am 14. Dezember 2010 reichte Nationalrat Daniel Vischer eine parlamentarische Initiative ein, mit der er eine Änderung und Ergänzung der Wiedergutmachung nach Artikel 53 des Strafgesetzbuchs1 (StGB) verlangt, und zwar dergestalt, dass einerseits eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Aussicht steht sowie andererseits, dass der Täter die vorgeworfene Tat gestanden und sich für schuldig erklärt hat.

Am 11. November 2011 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Initiative vor und beschloss mit 18 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, ihr nach Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (ParlG) Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 18. Juni 2012 mit 8 zu 4 Stimmen bei keiner Enthaltung zu (Art.109 Abs. 3 ParlG).

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission befasste sich am 11. Oktober 2012 und 3. Oktober 2013 mit dem weiteren Vorgehen in Bezug auf die parlamentarische Initiative. Am 11. Oktober 2012 entschied sie, diese losgelöst von den Arbeiten zur Revision des Sanktionensystems zu behandeln und zunächst Anhörungen von Personen aus der Praxis durchzuführen. Infolgedessen wurden am 3. Oktober 2013 Repräsentanten der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren und der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden (neu: Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz) angehört. Im Nachgang dazu wurde die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt. Am 20. Februar 2014 beschloss die Kommission, diese Arbeiten bis zum Vorliegen der Revision des Sanktionenrechts auszusetzen. Am 12. November 2015 wurden die Arbeiten wieder aufgenommen und die Ausarbeitung einer Vorlage beschlossen. An ihrer Sitzung vom 18. August 2016 entschied die Kommission mit 14 Stimmen zu 1 bei 9 Enthaltungen, der Variante 1 (Mehrheit) den Vorzug zu geben und die Variante 2 (Minderheit) ebenfalls in die Vernehmlassungsvorlage aufzunehmen. Den vorliegenden Bericht genehmigte die Kommission anlässlich ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2016.

Zu diesem Vorentwurf mit den zwei Varianten wird nach dem Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20053 (VlG) eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

1 SR 311.0

2 SR 171.10

3 SR 172.061