Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 9 Seiten

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Qualifikation des Verhaltens kann dagegen nicht Gegenstand eines Geständnisses sein; so ist z. B. die Zurechnungs- oder Schuldfähigkeit keinem Geständnis zugänglich. Zudem können Unsicherheiten bezüglich der Subsumtion des Sachverhalts unter eine Strafbestimmung bestehen, weil im Untersuchungsverfahren der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt ist. Aus den dargelegten Gründen ist die entsprechende Formulierung in der parlamentarischen Initiative problematisch.

Stattdessen wird die Formulierung von Artikel 352 Absatz 1 Strafprozessordnung16 (StPO) übernommen. Der Täter muss den Sachverhalt eingestehen. Das heisst, er muss die Darstellung der objektiven und subjektiven Tatumstände anerkennen. Zu diesem Zweck muss der Sachverhalt hinreichend geklärt sein.17

3.2 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200318

Art. 21 Abs. 1 Bst. c

Die Wiedergutmachung im Jugendstrafrecht ist im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht enger gefasst: Erstens beschränkt sich die Strafbefreiung auf Fälle, in denen als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 JStG in Betracht kommt, namentlich wenn ein Verweis im Einzelfall voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Zweitens hat der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wiedergutzumachen. Diese Sonderregeln sollen unverändert belassen werden. Von den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 53 VE-StGB wird daher nur das Geständnis im JStG übernommen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3).

3.3 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192719

Art. 45 Wiedergutmachung

Diese Bestimmung lautet im geltenden Recht gleich wie Artikel 53 StGB. Um die Übereinstimmung zu bewahren, gelten die in Artikel 53 VE-StGB vorgeschlagenen Änderungen gleichermassen auch für diese Bestimmung.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

16 SR 312.0

17 BGE 137 I 16 E. 2.3

18 SR 311.1

19 SR 321.0