Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 9 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage im geltenden Recht
Artikel 53 StGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Eingereiht im Allgemeinen Teil des StGB, ist die Bestimmung auf sämtliche Delikte des StGB und des Nebenstrafrechts anwendbar. Artikel 53 StGB nennt die Wiedergutmachung als einen von drei möglichen Strafbefreiungsgründen neben dem fehlenden Strafbedürfnis in Artikel 52 StGB und der Betroffenheit des Täters durch seine Tat in Artikel 54 StGB.
Artikel 53 StGB sieht vor, dass von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abzusehen ist, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, sofern die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Artikel 42 StGB erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Als erstes Element setzt die Anwendung von Artikel 53 StGB alternativ voraus, dass die beschuldigte Person den entstandenen Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen zur Ausgleichung des von ihr bewirkten Unrechts unternommen haben muss. Die Schadensdeckung kann in Form einer Schadenersatzzahlung erfolgen, sofern überhaupt ein Naturalersatz möglich ist oder ein bezifferbarer Schaden vorliegt. Sind Personen finanziell nicht in der Lage, den vollen Schadenersatz zu leisten, so sind sie nicht grundsätzlich von der Strafbefreiung ausgeschlossen: Ihnen steht der Nachweis offen, dass sie durch zumutbare Anstrengungen das bewirkte Unrecht auszugleichen versuchen. Es ist insbesondere auch an alternative Formen der Wiedergutmachung zu denken. In Betracht fallen beispielsweise die Publikation einer Berichtigung bei Ehrverletzungen, das Wiederherstellen eines rechtmässigen Zustands (z. B. durch die Reparatur oder die Reinigung einer beschädigten oder beschmutzten Sache) oder einfache Gesten wie Entschuldigungen, Versöhnungsgesten oder Geschenke. Auch die Erbringung einer Leistung, die dem Geschädigten zugutekommt, ist denkbar, wie etwa die Erbringung von Transporten eines Unfallopfers o. ä.4
Als zweite Voraussetzung nennt Artikel 53 StGB das Erfordernis, dass die fragliche Tat mit einer bedingten Strafe bestraft werden kann (vgl. Art. 42 StGB). Hier müssen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein. Wiedergutmachung ist somit bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren möglich. Hingegen ist unklar, was für Übertretungen gilt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind Übertretungen von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen, denn diese können nach Artikel 105 Absatz 1 StGB nicht bedingt ausgesprochen werden. Gleiches gilt für Unternehmensbussen nach Artikel 102 StGB. In der Literatur wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass auch in diesen beiden Konstellationen eine Wiedergutmachung möglich sein soll, sofern keine ungünstige Prognose nach Artikel 42 StGB vorliegt.5
Als dritte Voraussetzung verlangt Artikel 53 StGB sodann ein geringes Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung.
4 Vgl. zum Ganzen Franz Riklin, in: M. A. Niggli / H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 9 ff.
5 Vgl. zum Ganzen Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 N 25 f. m. w. N.