Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 9 Seiten
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am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. So beträgt die Geldstrafe neu grundsätzlich höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 nStGB) und sie kann weiterhin bedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 nStGB). Ebenfalls kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 41 Abs. 1 nStGB). Damit besteht der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe weiter. Entsprechend ist es nicht erforderlich, auf die Möglichkeit der kurzen bedingten Freiheitsstrafe anstelle der bedingten Geldstrafe hinzuweisen, so wie auch bei den Strafdrohungen darauf verzichtet wurde. Das ändert aber nichts daran, dass eine Wiedergutmachung auch bei einem Wechsel von der bedingten Geldstrafe zur bedingten Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 nStGB möglich sein soll. Wie im geltenden Recht kommt es nicht auf die Art der Sanktion an, sondern massgebend ist der bedingte Vollzug der Strafe (Art. 42 Abs. 1 nStGB).
Weitere Änderungen (beide Varianten)
Weiter besteht im geltenden Recht Unklarheit darüber, ob die Wiedergutmachung auch für Übertretungen und Unternehmensbussen nach Artikel 102 StGB möglich sein soll. Bei der Unternehmensbusse geht es letztlich um die Frage, welchem Deliktstyp Artikel 102 StGB zuzuordnen ist.14 Es ist durchaus einzuräumen, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmens in verschiedener Hinsicht einen Spezialfall innerhalb des StGB darstellt. Artikel 102 StGB bezeichnet die angedrohte Sanktion jedoch in allen drei offiziellen Sprachversionen ausdrücklich als Busse, und es gibt keine stichhaltigen Gründe, die Strafnorm als etwas anderes als eine Übertretung zu qualifizieren. Für Bussen ist eine Einstellung wegen Wiedergutmachung nicht möglich, weil diese immer unbedingt ausgesprochen werden und entsprechend die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach geltendem Recht nicht erfüllt sind.
Dessen ungeachtet kommt es in der Praxis zu Einstellungen wegen Wiedergutmachung für Übertretungen und Unternehmensbussen; dies auch weil in der Literatur teilweise die Meinung vertreten wird, dass der Gesetzgeber die Übertretungsstraftäter nicht habe von der Wiedergutmachung ausschliessen wollen. Es sei störend, dass für Verbrechen und Vergehen die Wiedergutmachung zulässig sei, nicht aber für Übertretungen und Unternehmensbussen. Das geltende Recht sei so zu verstehen, dass auch bei Übertretungen und Unternehmensbussen eine Wiedergutmachung in Frage komme, wenn trotz der (unbedingten) Busse eine günstige Prognose im Sinne von Artikel 42 StGB gestellt werden könne.15 Durch die explizite Erwähnung der Busse wird Klarheit geschaffen.
Art. 53 Bst. c
Soweit die parlamentarische Initiative die Einstellung davon abhängig machen will, dass die beschuldigte Person sich selber für strafrechtlich schuldig erklärt, ist zu bedenken, dass nur ein Sachverhalt anerkannt werden kann. Die rechtliche
14 Vgl. zum Ganzen Marcel Alexander Niggli / Diego R. Gfeller in: M. A. Niggli / H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 102 N 40 ff. und N 348 f. m. w. N. Aus dem Umstand, dass als Anlasstaten ausschliesslich Verbrechen und Vergehen in Frage kommen, lässt sich nichts für die Typisierung von Art. 102 StGB ableiten, denn die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbedingung; das Unternehmen setzt eigenes Unrecht durch mangelhafte Organisation.
15 Vgl. zum Ganzen Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 N 19 und 26 m. w. N.