Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 9 Seiten
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Beschuldigter nicht gegen eine Einstellungsverfügung zur Wehr setzen.9 Die Schlussabstimmung zum Strafregistergesetz fand am 17. Juni 2016 statt.10 Angesichts dieses erst vor Kurzem getroffenen Entscheids wird vorliegend darauf verzichtet, die Frage des Strafregistereintrags nochmals zu behandeln.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Strafgesetzbuch11
Art. 53 Bst. a
Neue Obergrenzen
Nach geltendem Recht ist eine Wiedergutmachung bis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich. Diese Obergrenze erachtet die Kommission als zu hoch, da selbst bei relativ schweren Straffällen eine Wiedergutmachung möglich ist. Die parlamentarische Initiative forderte eine Reduktion der Obergrenze auf ein Jahr Freiheitsstrafe bedingt. In Bezug auf die Absenkung der Obergrenze stellt die Kommission zwei Varianten zur Diskussion.
Variante 1 (Mehrheit)
Die Mehrheit der Kommission schliesst sich der von der parlamentarischen Initiative geforderten Reduktion der Obergrenze an und schlägt vor, dass eine Wiedergutmachung nur noch möglich sein soll, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt.
Variante 2 (Minderheit)
Demgegenüber will eine Minderheit der Kommission die Obergrenze auf eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse beschränken. Mit dieser noch stärkeren Absenkung der Obergrenze wird insbesondere der früher geäusserten Kritik12 an der Bestimmung teilweise Rechnung getragen. Im Wesentlichen wird damit die Anwendbarkeit der Wiedergutmachung eingeschränkt und dem Anschein des Freikaufs entgegengewirkt. Die tiefere Obergrenze entspricht der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Es ist aber zu beachten, dass im Bereich der Bagatellfälle, bei denen Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, bereits der Strafbefreiungsgrund von Artikel 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) existiert. Bei der Variante 2 nähern sich daher die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen stark an.
Revidiertes Sanktionenrecht (beide Varianten)
Die in beiden Varianten gewählten Formulierungen berücksichtigen bereits die vom Parlament am 19. Juni 2015 beschlossene Änderung des Sanktionenrechts13, welche
9 AB 2016 N 394 ff.; AB 2016 S 302 ff.
10 BBl 2016 4871
11 SR 311.0
12 Pa. Iv. Joder vom 15. Dez. 2010 (10.522 «Abschaffung der Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB»); keine Folge gegeben am 7. März 2012.
13 BBl 2015 4899