Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 9 Seiten
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Die Wiedergutmachung findet sich wörtlich ebenfalls im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 (MStG), dort als Artikel 45 MStG. Auch das Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20037 (JStG) kennt eine Bestimmung zur Wiedergutmachung. Allerdings ist diese gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht bereits heute deutlich enger gefasst, indem eine Strafbefreiung als Folge einer Wiedergutmachung nur dann möglich ist, wenn als Strafe lediglich ein Verweis nach Artikel 22 JStG in Betracht kommt. Weiter hat der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wiedergutzumachen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c JStG).
2.2 Die vorgeschlagene Neuregelung
Die Kommission ist der Meinung, dass der Anwendungsbereich von Artikel 53 StGB enger gefasst werden sollte und stellt zwei Varianten zur Diskussion. Die Mehrheit schlägt vor, dass eine Wiedergutmachung nur noch möglich sein soll, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt (Variante 1). Eine Minderheit der Kommission möchte die Obergrenze noch stärker senken und beantragt, als Obergrenze eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse vorzusehen (Variante 2). Mit der Aufnahme der Busse in Artikel 53 StGB möchte die Kommission in beiden Varianten präzisieren, dass eine Wiedergutmachung auch bei Übertretungen und Unternehmensbussen nach Artikel 102 StGB möglich sein soll.
Weiter möchte die Kommission in beiden Varianten die Anwendung von Artikel 53 StGB von einer neuen Voraussetzung abhängig machen. Anders als heute soll der Täter den Sachverhalt eingestehen.
Alle genannten Neuerungen sollen in gleicher Weise auch in das MStG aufgenommen werden. Hingegen soll nur die neue Voraussetzung, wonach der Täter den Sachverhalt eingestanden hat, ins JStG Eingang finden (vgl. Ziff. 3.2).
Die Kommission erhofft sich, mit den erwähnten Neuerungen dem Anschein entgegenzuwirken, dass sich solvente Personen von Strafverfolgung und Strafe freikaufen können.
2.3 Regelungsverzicht
Die Kommission hat weiter die Eintragung von sanktionslosen Urteilen und Einstellungsverfügungen, denen eine Wiedergutmachung vorausgegangen sind, ins Strafregister geprüft. Unabhängig von diesem Geschäft hat der Bundesrat in der Botschaft zum Strafregistergesetz8 dem Parlament einen Vorschlag für die Eintragung von allen sanktionslosen Urteilen (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 E-StReg) und Einstellungsverfügungen nach den Artikeln 53, 54 oder 55a Absatz 3 StGB unterbreitet (Art. 23 Abs. 1 E-StReg). In den anschliessenden Debatten hat es aber das Parlament abgelehnt, Einstellungsverfügungen im Strafregister zu erfassen. Wesentlicher Grund dafür war, dass die Unschuldsvermutung höher gewichtet wurde als die Strafverfolgungsinteressen. Insbesondere könne sich ein allfälliger
6 SR 321.0
7 SR 311.1
8 BBl 2014 5713