Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV
1 Einleitung
Aus den Vorläuferstoffen VOC (Volatile Organic Compounds / Flüchtige organische Verbindungen) und Stickoxiden (NOx) bildet sich unter Einwirkung von Sonnenlicht Ozon. Ozon ist der dominierende Bestandteil des Sommersmogs und eines der stärksten Oxidationsmittel und Reizgase überhaupt. Die Verminderung der VOC-Emissionen trägt neben der Reduktion der Ozonbelastung massgeblich zur Reduktion der Feinstaubbelastung und der gesundheitsschädigenden, krebserregenden Wirkung der Luftverschmutzung bei und führt damit zu einer Entschärfung mehrerer lufthygienischer Probleme gleichzeitig. VOC werden als Lösungsmittel in zahlreichen Branchen eingesetzt und sind in verschiedenen Produkten enthalten, z.B. in Farben, Lacken und diversen Reinigungsmitteln.
Gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) ist am 12. November 1997 die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) in Kraft getreten. Die Lenkungsabgabe auf VOC wird seit dem 1. Januar 2000 erhoben. Seit dem 1. Januar 2003 beträgt der Abgabesatz 3 Franken pro Kilogramm VOC. Die VOC-Lenkungsabgabe wird bei der Einfuhr in die Schweiz bzw. bei der Herstellung im Inland erhoben; werden VOC-haltige Produkte ins Ausland exportiert, wird die Abgabe zurückerstattet.
Die Oberzolldirektion (OZD) ist verantwortlich für die Erhebung der VOC-Lenkungsabgabe sowie für den Vollzug der VOCV, sofern nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Das BAFU unterstützt die OZD u.a. bei der Abgabenbefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen nach Artikel 9 VOCV. Die Kantone unterstützen den Bund u.a. bei der Prüfung und Beurteilung von Gesuchen zur Genehmigung von Massnahmenplänen nach Artikel 9d VOCV sowie der VOC-Bilanzen und stellen das Bindeglied zwischen Betrieben und Bund im Vollzug der VOCV dar.
Von der Vielzahl organischer Substanzen, die als VOC gelten, sind bei weitem nicht alle der Lenkungsabgabe unterstellt. In der Stoff-Positivliste (Anhang 1 VOCV) sind die abgabepflichtigen VOC bezeichnet; in der Produkte-Positivliste (Anhang 2 VOCV) sind die Produkte bezeichnet, die in der Regel VOC enthalten. In der Stoff-Positivliste der VOCV werden nur diejenigen VOC aufgeführt, die in für die Umwelt und den Menschen relevanten schädlichen Mengen verwendet und emittiert werden oder bei denen die Gefahr dazu besteht. Die Positivlisten schaffen für die Abgabepflichtigen und die Vollzugsbehörden Klarheit über die der Lenkungsabgabe unterstellten VOC und VOC-haltigen Produkte. Die in der VOCV enthaltenen Positivlisten werden in Absprache mit der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe regelmässig aktualisiert.
Betriebe bzw. Anlagenbetreiber, die eine Abluftreinigungsanlage (ALURA) zur Vermeidung von VOC-Emissionen einsetzen, können sich nach Artikel 9 VOCV von der VOC-Abgabe befreien lassen. Rund hundert Unternehmen nutzen heute diese Möglichkeit der Befreiung. Dafür müssen die Grenzwerte aus der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) um mindestens 50 Prozent unterschritten werden (1. Befreiungsvoraussetzung) und die ALURA während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar sein (2. Befreiungsvoraussetzung). Seit 2013 müssen als 3. Befreiungsvoraussetzung zudem die diffusen VOC-Emissionen gemäss der besten verfügbaren Technik (BvT) nach Anhang 3 VOCV vermindert werden.
In Bezug auf die 3. Befreiungsvoraussetzung sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Die Anlage erfüllt bereits zu Beginn der Abgabebefreiung die Anforderungen nach Anhang 3.
Erfüllt die Anlage die Anforderungen nach Anhang 3 noch nicht, dann ist vom Anlagenbetreiber ein
Massnahmenplan zu erarbeiten, der gewährleistet, dass bis spätestens Ende der BvT-Laufzeit gemäss Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b die Anforderungen an BvT erfüllt werden.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Änderung der VOCV umfasst insbesondere folgende Anpassungen:
Bei der Abgabebefreiung infolge eines Massnahmenplans zur Verminderung der VOC-Emissionen
nach Artikel 9 soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, welche bei wirtschaftlichen Härtefällen eine Fristerstreckung bei der Umsetzung einzelner Massnahmen ermöglicht.
3/9 054.11-00539/00006/00002/P433-0806