Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV

 Nettoimport < 500 t/a, falls die Emissionen dieser VOC mehr als 100 t/a betragen,

 Substitutionsmöglichkeit (nicht-abgabepflichtige VOC, bei denen die Möglichkeit der Verwendung

anstelle abgabepflichtiger VOC besteht, um die Lenkungsabgabe zu umgehen),

 Verwendungszweck (ausschliesslich als Edukte mit sehr kleinen Emissionsfaktoren verwendete

VOC werden nicht aufgenommen).

Diese Aufnahmekriterien wurden mit der Einführung der VOC-Lenkungsabgabe festgelegt und sind etabliert. Damit sind nur VOC der Abgabe unterstellt, welche in für die Umwelt relevanten Mengen verwendet und emittiert werden, sowie solche, die leicht als Substitute eingesetzt werden könnten.

Zwei VOC erfüllen neu mindestens ein Kriterium für die Aufnahme auf die Stoff-Positivliste:

Benzylalkohol (Phenylmethanol): Zolltarif-Nummer: 2906.2100, CAS-Nummer: 100-51-6

Benzylalkohol ist ein wichtiges Lösungsmittel in der Lack- und Tintenindustrie; Lösungsmittel für Celluloseester und -ether, für Fette, Öle, Alkydharze, natürliche und synthetische Harze und Farbstoffe; Extraktionslösungsmittel und reaktives Lösungsmittel in vielen Bauchemikalien; Bestandteil von Abbeizern; Zusatzmittel für Kugelschreiberpasten; Färbereihilfsmittel und Desinfektionsmittel; Ausgangsprodukt zur Herstellung von Estern; Konservierungsmittel für Injektionslösungen und für Kosmetika. Im Jahr 2015 wurde ein Nettoimport (Import - Export) von 1‘334 t verzeichnet. Der Nettoimport von mindestens 500 t/a ist ein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme auf die Stoff-Positivliste.

Cyclopentan: Zolltarif-Nummer: 2902.1999 (Sonderausscheidung Schlüssel 901), CAS-Nummer:

287-92-3

Cyclopentan wird als Treibmittel für Polyurethan-Hartstoffschaum und als Lösungsmittel für organische Synthesen verwendet. Cyclopentan kann in solchen Anwendungen n-Pentan ersetzen, welches der Lenkungsabgabe unterstellt ist. Dieser Umstand ermöglicht die Umgehung der VOC-Lenkungsabgabe. Im Jahr 2015 wurde ein Nettoimport (Import - Export) von 500 t verzeichnet (für den Export gibt es keine Sonderausscheidung, daher wird ein Export von 0 t angenommen). Die genauen Emissionen sind unbekannt, aufgrund der bekannten Verwendung von Cyclopentan sind die Emissionen jedoch deutlich grösser als 100 t/a. Mit dem Nettoimport, der Emissionsmenge sowie der Substitutionsmöglichkeit sind drei Kriterien für die Aufnahme auf die Stoff-Positivliste erfüllt.

Beide VOC werden auf Empfehlung der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe in die Liste aufgenommen. Damit unterliegen diese beiden Stoffe ab Inkrafttreten dieser Revision der VOC-Lenkungsabgabe.

4.6 Strukturierung der Stoff-Positivliste und redaktionelle Änderungen: Anhang 1

Auf Antrag der Cercl’Air Arbeitsgruppe VOC-Emissionen wird die Reihenfolge der VOC in Anhang 1 geändert. VOC und VOC-Gruppen werden zur Erleichterung des Vollzugs separat voneinander und alphabetisch aufgeführt (in der aktuellen VOCV sind VOC und VOC-Gruppen gemischt und alphabetisch aufgeführt).

Weitere Anpassungen in der Stoff-Positivliste sind Berichtigungen einiger Zolltarifnummern (fehlende „ex“ vor der Nummer), Anpassungen bei der Bezeichnung der Stoffe und Korrekturen in der Rechtschreibung (die sich je nach Sprachversion unterscheiden). Zudem wurde die bereits in früheren Versionen der VOCV in einer Fussnote aufgeführte Definition von „ex“ bei den Zolltarifnummern wieder aufgenommen.

Diese Anpassungen haben keine materiellen Auswirkungen.

5 Änderung anderer Erlasse

Die Änderungen der VOCV sind mit keinen Änderungen anderer Erlasse verbunden. An die Änderungen der VOCV ist die Verwaltungsverordnung Merkblatt 55.22 zur Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen anzupassen.

7/9 054.11-00539/00006/00002/P433-0806