Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV

Typischerweise verfügen neue Betriebe über den aktuellen Stand der Technik und in der Regel sind die Anforderungen an die beste verfügbare Technik nach Anhang 3 bereits erfüllt oder es sind nur geringfügige Anpassungen erforderlich. Unter Umständen und je nach Zeitpunkt der Betriebsaufnahme muss ein Betrieb mit den aktuellen Fristen über eineinhalb Jahre auf den Beginn der Befreiung warten. Mit Anpassungen in Artikel 9e und einem neuen Artikel 9j soll die unterjährige Befreiung für neue Anlagen nach Artikel 9 in der VOCV ermöglicht werden.

In Artikel 9e Absatz 1 wird neu konkretisiert, dass die Einreichungsfrist für das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans für bestehende stationäre Anlagen gilt (d.h. Anlagen von Betrieben, die bereits in der Vergangenheit nach Artikel 9 befreit wurden und für die die Befreiung in der Regel für das gesamte Geschäftsjahr gilt). Der neue Absatz 1bisregelt die Einreichungsfrist für ein Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans für neue stationäre Anlagen. Die Betriebe können ihr Gesuch jederzeit bei der kantonalen Behörde einreichen. Absatz 2 konkretisiert, dass nur Betriebe mit bestehenden stationären Anlagen dem Gesuch eine VOC-Bilanz beilegen müssen (nach Artikel 9 befreite Betriebe sind VOC-Bilanz-pflichtig; für neue stationäre Anlagen ist naturgemäss eine Bilanz noch nicht vorhanden).

Im neuen Artikel 9j wird der Zeitpunkt der Befreiung bei neuen stationären Anlagen geregelt. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

 Artikel 9j Absatz 1 Buchstabe a: Im ersten Fall erfüllt die neue stationäre Anlage bereits die

Anforderungen an die beste verfügbare Technik nach Anhang 3 (Befreiungsvoraussetzung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt). Diese Anlage kann ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme befreit werden, sofern die beiden anderen Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b ebenfalls erfüllt sind (d.h. 50 Prozent LRV-Grenzwert-Unterschreitung und 95 Prozent Verfügbarkeit der ALURA).

 Artikel 9j Absatz 1 Buchstabe b: Im zweiten Fall erfüllt die neue stationäre Anlage die Anforderungen

an die beste verfügbare Technik nach Anhang 3 noch nicht. In diesem Fall ist vom Betrieb ein Massnahmenplan einzureichen, der sicherstellt, dass die stationäre Anlage bis zum Ende der BvT-Laufzeit den Anforderungen an die beste verfügbare Technik nach Anhang 3 genügt. Wird der Massnahmenplan von der Oberzolldirektion nach Einreichung des Gesuchs und Beurteilung durch die kantonale Behörde sowie des BAFU genehmigt, kann die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einreichung bei der kantonalen Behörde (vgl. Artikel 9e Absatz 1bis) befreit werden. Geregelt wird somit der Startzeitpunkt der Befreiung: Mit der Befreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Massnahmenplans bei der kantonalen Behörde geht die Bearbeitungszeit bei der Prüfung und Genehmigung des Gesuchs durch die Behörden nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers. Die effektive Genehmigung der Befreiung erfolgt erst nach Ablauf des Geschäftsjahres, wenn im Rahmen der VOC-Bilanz nachgewiesen wird, dass für das Geschäftsjahr die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind, d.h. 50 Prozent LRV-Grenzwert-Unterschreitung, 95 Prozent Verfügbarkeit der ALURA und Verminderung der VOC-Emissionen gemäss der besten verfügbaren Technik (d.h. Umsetzung des Massnahmenplans, wenn die BvT-Anforderungen noch nicht erfüllt sind).

4.2 Präzisierung der Befreiungsbedingungen in den Folgejahren bei nicht-fristgerechter Massnahmenumsetzung: Art. 9h Abs. 1 Bst. b

Werden die im genehmigten Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen nicht fristgerecht umgesetzt, dann entfällt die Abgabebefreiung nach Artikel 9 während dem betroffenen Geschäftsjahr. Werden die betroffenen Massnahmen im Folgejahr umgesetzt („aufgeholt“), dann soll die Abgabebefreiung im Folgejahr jedoch möglich sein. Das heisst, eine Befreiung kann dann gewährt werden (vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b), wenn die bis zum Geschäftsjahr im Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen gesamthaft umgesetzt wurden. Mit der aktuellen Formulierung von Artikel 9h Absatz 1 Buchstabe b ist die rechtliche Interpretation in diesem Sinne nicht eindeutig und der Verordnungstext wird folglich mit der Ergänzung „für das Geschäftsjahr“ präzisiert.

Diese Anpassung hat keine materiellen Auswirkungen.

5/9 054.11-00539/00006/00002/P433-0806