Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV
Des Weiteren soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die bei neuen Betrieben, welche
eine Befreiung nach Artikel 9 beantragen, eine unterjährige Abgabebefreiung zulässt. Diese Änderung erfolgt insbesondere aufgrund der Vollzugserfahrungen der ersten Jahre mit der neuen Befreiungslösung nach Artikel 9.
Eine weitere Änderung betrifft die Ergänzung von Anhang 1 (Stoff-Positivliste) um zwei weitere
VOC, welche die Kriterien für die Aufnahme erfüllen. Damit unterliegen diese Stoffe künftig der VOC-Lenkungsabgabe.
Weitere kleinere Anpassungen der VOCV, mit denen keine materiellen Auswirkungen verbunden
sind, werden im Rahmen dieser Revision ebenfalls vorgenommen. Dieser Änderungsbedarf hat sich in erster Linie aus dem Dialog mit Vertretern kantonaler Behörden ergeben. Beispielsweise wird Anhang 1 neu strukturiert.
3 Verhältnis zum europäischen Recht und internationale Abkommen
In der EU ist der Umgang mit VOC-Emissionen ebenfalls geregelt. Es werden Emissionsgrenzwerte für VOC-Emissionen vorgeschrieben sowie Betriebsbedingungen für Anlagen, die organische Lösungsmittel verwenden, festgelegt. Die EU strebt dabei an, dass die direkten und indirekten Auswirkungen von VOC-Emissionen in der Umwelt sowie die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden oder verringert werden. In diesem Bereich bestehen keine bilateralen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der EU, welche die Schweiz zur Übernahme von EU-Recht verpflichten würden. Die Revision der VOCV ist mit dem europäischen Recht vereinbar.
Im Zusammenhang mit internationalen Abkommen sind die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen von 1979 und des dazugehörigen Protokolls von Göteborg betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (SR 0.814.327) zu erwähnen. Das Protokoll von Göteborg trat 2005 in Kraft. Dieses Protokoll sieht verschiedene Arten grundlegender Verpflichtungen vor (Art. 3). Dabei handelt es sich einerseits um nationale Emissionshöchstmengen für mehrere Schadstoffe, darunter die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC). Die VOC-Emissionshöchstmengen mussten 2010 erreicht und durften in der Folge nicht mehr überschritten werden (Art. 3.1 und Anhang II). Andererseits legt das Protokoll Verpflichtungen bezüglich der jährlichen Berichterstattung über die landesweiten Emissionen und die Emissionsgrenzwerte für ortsfeste und mobile Quellen sowie für Kraftstoffe fest (Art. 3.2, 3.3, 3.5, 3.6 und 3.7 sowie Anhänge VI und VIII). Die durch das Protokoll auferlegten Verpflichtungen werden in der Schweiz im Rahmen des Vollzugs der LRV und der Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge umgesetzt. Was die diffusen Emissionsquellen und die Beschränkung der Emissionen von Lösungsmitteln angeht, so erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3.2 durch den Vollzug der VOCV.
Die 26 Vertragsparteien des Protokolls von Göteborg von 1999 beschlossen im Jahr 2012 Änderungen, zu denen namentlich neue Emissionsbegrenzungen für 2020 gehörten. Zudem aktualisierten sie die Emissionsgrenzwerte für ortsfeste und mobile Quellen sowie die Spezifikationen für Kraftstoffe. Es wurden neue Anforderungen bezüglich der diffusen VOC-Emissionen und des Lösungsmittelgehalts verschiedener Farben, Klebstoffe und Lacke beschlossen. Diese neuen Normen sind mit denjenigen in der EU vereinbar. Die Begrenzung der diffusen VOC-Emissionen im Sinne von Artikel 3.2 kann mit der Umsetzung von alternativen Massnahmen erfolgen, wie beispielsweise anhand der in der Schweiz erhobenen Lenkungsabgabe auf VOC.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Rechtliche Grundlage für eine unterjährige Befreiung: Art. 9e, Art. 9j (neu)
Im Rahmen eines Befreiungsantrags eines neuen Betriebs wurde festgestellt, dass die rechtliche Grundlage für eine unterjährige Befreiung nach Artikel 9 in der VOCV bislang fehlt. Die VOCV sieht nur eine ganzjährige Befreiung vor.
4/9 054.11-00539/00006/00002/P433-0806