Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/57: Umsetzung der Pa.Iv. 15.456 Reimann vom 18. Juni 2015 «Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr» · 8 Seiten

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statt alle drei Jahre untersuchen lassen. Heute verkürzt sich deren Kontrollrhythmus ab dem 70. Altersjahr. Grund: Wer berufsmässig fährt, muss sich alle fünf Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Ab dem 50. Altersjahr verkürzt sich der Untersuchungsrhythmus auf drei Jahre. Anschliessend gelten die Vorschriften für Senioren und Seniorinnen.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vom vollendeten 70. Altersjahr auf das vollendete 75. Altersjahr ist mit dem EU-Recht konform. Die von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerausweise sind

– anders als die Schweizerischen Ausweise – befristet. Die Mitgliedstaaten können deren Verlängerung von einer Überprüfung der Erfüllung der medizinischen Mindestanforderungen abhängig machen4. Von den 28 EU-Mitgliedstaaten haben dies 21 getan, wovon 19 eine ärztliche Untersuchung vorschreiben. In 25 dieser 19 EU-Staaten ist die Altersgrenze für die Untersuchung bei 75 Jahren, in 4 Staaten6 bei 70 Jahren und in den restlichen 13 Staaten7 früher8.

1.5 Umsetzung

Artikel 27 Absatz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)9 konkretisiert die Pflicht zur Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Zur Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung des SVG muss in Buchstabe b dieser Bestimmung die Altersgrenze vom vollendeten 70. Altersjahr auf das vollendete 75. Altersjahr heraufgesetzt werden. Ebenso bei den Bestimmungen betreffend die Ärzte und Ärztinnen, die diese Untersuchung vornehmen dürfen (Art. 5abisAbs. 1 Bst. a und Bst. f des Anhangs 1bisVZV).

Für den Vollzug der Bestimmungen über die verkehrsmedizinischen Untersuchungen sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig (i.d.R. die kantonalen Strassenverkehrsämter). Diese bieten die Führerausweisinhaber und -inhaberinnen zur verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung auf und entscheiden gestützt auf das Untersuchungsresultat über deren Fahreignung.

4Art. 7 Ziff. 2 Bst. a und Ziff. 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403 vom 30.12.2009,

S. 18.

5Dänemark und Holland.

6Finnland, Irland, Slowenien und Zypern.

7Estland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn.

8Quelle: Anu Siren und Sonja Haustein: Driving licences and medical screening in old age: Review of literature and European licensing policies, in: Journal of Transport & Health 2 (2015), S. 74.

9 SR 741.51