Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/57: Umsetzung der Pa.Iv. 15.456 Reimann vom 18. Juni 2015 «Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr» · 8 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 15d Abs. 2 erster Satz
Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien sollen erst ab dem vollendeten 75. Altersjahr mit den zweijährlichen verkehrsmedizinischen Untersuchungen beginnen müssen und nicht wie heute ab dem vollendeten
70. Altersjahr.
Art. 109 Übergangsbestimmung der Änderung vom xx.xx.2017
Es kann sein, dass eine beispielsweise 74-jährige Person kurz vor Inkrafttreten der höheren Alterslimite von 75 Jahren eine Untersuchung absolviert hat. Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass diese nicht mit 75 Jahren erneut zum Arzt oder zur Ärztin muss, sondern erst zwei Jahre später, mit 76 Jahren. Somit wird der weiterhin geltende Zweijahresrhythmus der Untersuchung nicht verkürzt.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen aufgrund Informatikanpassungen
Zur Heraufsetzung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Untersuchung müssen beim Bund das Fahrberechtigungsregister (FABER) und das Administrativmassnahmenregister (ADMAS) angepasst werden. Die dadurch entstehenden Kosten können über das ordentliche Budget des für die Register zuständigen Bundesamtes für Strassen (ASTRA) finanziert werden.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die vorgeschlagene Änderung des SVG hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Zur Erhöhung der Altersgrenze für die verkehrsmedizinische Untersuchung müssen die kantonalen Vollzugsbehörden ihre Informatiksysteme anpassen. Dadurch entstehen ihnen gesamtschweizerisch Kosten in der Höhe von geschätzten 150‘000 Franken. Die Schätzung basiert auf Erfahrungen mit vergleichbaren Anpassungen.
Weil die kantonalen Behörden nichtberufsmässige Fahrzeugführer und -führerinnen fünf Jahre später als heute zur Untersuchung aufbieten sollen und Berufsfahrer und -fahrerinnen später häufiger zur Untersuchung müssen, werden weniger Personen