Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/57: Umsetzung der Pa.Iv. 15.456 Reimann vom 18. Juni 2015 «Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr» · 8 Seiten
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eine verkehrsmedizinische Untersuchung absolvieren. Dadurch verringert sich für die kantonalen Behörden der damit verbundene Aufwand (z.B. Beurteilung des Untersuchungsresultats).
Auf die Gemeinden sowie urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die über 70-jährigen Führerausweisinhaber und -inhaberinnen können während fünf Jahren Kosten für die verkehrsmedizinischen Untersuchungen sparen (insgesamt pro Ausweisinhaber oder Ausweisinhaberin ca. 300 Franken).
Weil nichtberufsmässige Fahrzeugführer und -führerinnen fünf Jahre später als heute mit den Untersuchungen beginnen sollen und sich der Kontrollrhythmus bei den Berufschauffeuren und -chauffeusen später verkürzt, werden weniger Personen eine Untersuchung absolvieren. Den Ärzten und Ärztinnen entgehen dadurch Einnahmen.
Auf die Krankenkassen hat die Vorlage keine Auswirkung, da die verkehrsmedizinischen Untersuchungen nicht von diesen bezahlt werden.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Ob und wie sich die Vorlage auf die Verkehrssicherheit auswirkt, lässt sich nicht präzis sagen. Zum einen sind Unfälle seltene Ereignisse, so dass es generell schwierig ist, die künftige Unfallbeteiligung einer Person einzuschätzen. Zum anderen ist schwer vorhersehbar, wie die älteren Leute ihre Eigenverantwortung beim Entscheid, wann sie mit dem Autofahren aufhören sollten, wahrnehmen werden. Auch zu den Auswirkungen auf die Mobilität älterer Menschen sind keine genauen Angaben möglich.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagene Änderung des SVG stützt sich wie dieses selbst auf Artikel 82 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)10. Dieser gibt dem Bund die Kompetenz Vorschriften über den Strassenverkehr zu erlassen.
10 SR 101