Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
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Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Mauritius als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, welche Mauritius abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Klauseln enthält das Steuerrecht von Mauritius weitere Bestimmungen zur Vertraulichkeit (insb. Income Tax Act, 1995, Section 154).
Der Data Protection Act trat 2009 in Kraft und enthält Vorschriften über die Verwendung, die Bearbeitung, die Richtigkeit (Anspruch auf Berichtigung) und die Weitergabe von persönlichen Daten (Zustimmungserfordernis der Betroffenen). Ein Commissioner wacht über die Einthaltung dieser Grundsätze.
Regularisierung der Vergangenheit in Mauritius
Derzeit ist in Mauritius kein spezifisches Regularisierungsprogramm vorgesehen. In den vergangenen Jahren wurden verschiedentlich solche Programme bereitgestellt, so beispielsweise das Voluntary Disclosure Incentive Scheme von 2007, wonach bei einer freiwilligen Offenlegung den Betroffenen nur geringe Zinsen (Zins von 0,5% pro Monat) und Strafsteuern (nicht mehr als 5% des zu zahlenden Betrags) auferlegt wurden und auf eine Strafverfolgung verzichtet wurde. Unter Umständen wurde die Strafe sogar ganz oder teilweise aufgehoben. Unter dem geltenden Recht können Steuerpflichtige in Mauritius jederzeit auf freiwilliger Basis bisher nicht deklarierte Einkommen und Vermögen offenlegen.
3.3.4 Seychellen Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Seychellen
Die Seychellen haben sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet (Early Adopter). Zu diesem Zweck haben die Seychellen sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 24. Februar 2015 unterzeichnet und ist am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 14. Mai 2015 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden geschaffen und sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten (vgl. S.I. 1 of 2015:The Revenue Administration [Common Reporting Standard] Regulations, 2015).
Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Seychellen
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Seychellen wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Bericht enthält eine Empfehlung bezüglich des Risk Managements. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt.
Die Seychellen haben am 28. Mai 2014 ein FATCA-IGA nach dem Modell 1b mit den USA unterzeichnet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit für die Seychellen vorgenommen, da unter dem abgeschossenen Abkommen kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich auf den Seychellen als standardkonform (compliant) bewertet. Die meisten der von den Seychellen abgeschlossenen Steuerabkommen enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Die Vertraulichkeit in Steuersachen ist in Artikel 11 des Revenue Commission Act, 2010, in allgemeiner Weise geregelt.
Die Seychellen haben keine spezifische Datenschutzgesetzgebung (ein Gesetzesentwurf liegt zwar vor, wurde vom Parlament aber noch nicht verabschiedet).
Regularisierung der Vergangenheit auf den Seychellen
Die Seychellen kennen kein spezifisches Regularisierungsprogramm. Eine freiwillige Offenlegung von bisher nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten führt unter der geltenden Praxis dazu, dass die im Revenue Administration Act, 2015, vorgesehenen Strafen erheblich reduziert werden (Verzicht auf die sog. „additional tax“ – die im Normalfall 10% des Betrages der nicht deklarierten Vermögenswerte beträgt – und Milderung der Bussen – die im Normalfall je nach der Schwere des Vergehens zwischen 25 und 75% des ausstehenden Steuerbetrages ausmachen –, da bei freiwilliger Offenlegung keine vorsätzliche Tatbegehung angenommen wird).