Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
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Bundesgesetzen Anwendung findet. Es trägt auch den Genehmigungsverfahren für das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA, das AIA-Gesetz und die vorliegende Vorlage Rechnung.
Art. 2
Der Erlass, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, einen Staat in die Liste der Staaten einzutragen, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, enthält keine rechtsetzenden Bestimmungen. Er hat deshalb in der Form des Bundesbeschlusses und nicht des Bundesgesetzes zu ergehen (Art. 163 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV).
Nach Artikel 39 des AIA-Gesetzes genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
6 Personelle, organisatorische und finanzielle Auswirkungen
Die Aktivierung des AIA mit einer zweiten Serie von Partnerstaaten und Territorien führt als solches nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand, da die zur Einführung des AIA notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, des MCAA und des AIAG vorzusehen waren.8 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bisher keine Erfahrungswerte zur Aktivierung des AIA auf technischer Ebene vorliegen (sog. Onboarding-Prozess) und deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, ob allenfalls zusätzliche personelle Ressourcen für diesen Prozess benötigt werden.
Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, welche der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich (reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten gehalten werden.
7 Koordination der Umsetzung mit den Vollzugsträgern
Parallel zur Verabschiedung des Amtshilfeübereinkommens, des MCAA und des AIAG durch das Parlament hat das EFD eine Verordnung sowie eine Wegleitung zum AIA vorbereitet. Der Finanzsektor wurde eng in diese Arbeiten miteinbezogen. Das EFD wird zudem Arbeitssitzungen organisieren, denen auch Vertreter des Finanzsektors beiwohnen werden, um praktische Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA-Standards zu erörtern.
8 Zeitbedarf für die Umsetzung in den Kantonen
Die Schweiz hat sich 2014 gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft zur Einführung des AIA ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet und am 18. Dezember 2015 die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen genehmigt. Informationen über Finanzkonten, welche von den meldenden Finanzinstituten im Jahr 2018 gesammelt wurden, sollen mit den Staaten und Territorien, die Gegenstand dieser Vorlage sind, erstmals 2019 gegenseitig ausgetauscht werden. Die zuständigen kantonalen Behörden haben somit bis zum ersten Datenaustausch mit diesen Staaten und Territorien im Jahr 2019 die für die Umsetzung erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange zu regeln und zu realisieren. Im Rahmen des AIA werden die Kantone nicht mit der Sammlung von Daten betraut, sondern werden lediglich Zugang zu den Daten erhalten, welche der ESTV im Rahmen der anwendbaren Übereinkommen übermittelt werden.
8 Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie BBl 2016 6595, insb. 6629 f.