Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
Kantone
Abs. 2 Die Kantone TI, FR und AG sind der Meinung, dass die Zulassung zu einem HF Bildungsgang nicht Personen vorbehalten werden soll, die über ein EFZ verfügen, da in einzelnen Bereichen sehr viele Personen mit einer gymnasialen Vorbildung oder ohne Abschluss der Sekundarstufe II zugelassen würden. Der Kanton VS äussert sich in eine ähnliche Richtung und weist darauf hin, dass die Zulassung im Art. 9 Abs. 2 weiter geregelt ist.
Wirtschaft
Der SAV weist darauf hin, dass der Aufbau auf dem EFZ in vielen Bereichen ausdrücklich begrüsst wird. Bildungsgänge im Gesundheitsbereich bauten aber überwiegend auf anderen Abschlüssen auf. Der SAV weist darauf hin, dass das Positionierungselement in Art. 2 oft mit der Zulassungsfrage (Art. 9 Abs. 2) verwechselt wird.
SGV findet es wichtig, dass EFZ Hauptzubringer zur HF sein soll, findet die Regelung in Art. 2 aber zu absolut. Sie widerspreche zudem den Aussagen in Art. 9 Abs. 2 Bst. a.
Konferenzen
Hfbern schlägt vor: Sie bauen auf formalisierten Abschlüssen der Sekundarstufe II auf.
K-HF stellt fest, dass Abs. 2 die EFZ ins Zentrum stellt. Besser wäre der allgemeinere Begriff „Abschluss der Sekundarstufe II“. Ähnlich äussern sich hfTeilkonferenz2 und BGS.
Die K-HF hält fest, dass die Rahmenlehrplanträger festlegen, welche Abschlüsse einschlägig sind. Weiter kritisiert die K-HF den Begriff „présupposent“, der in der französischen Fassung für „bauen auf…“ verwendet wird. Ähnlich äussert sich KHF-T.
Trägerschaften und interessierte Kreise
Der Schweizer Baumeisterverband, HolzbauSchweiz und OdaSanté begrüssen die klare Ausrichtung auf die eidg. Fähigkeitszeugnisse und die damit verbundene Positionierung.
OdaSanté weist darauf hin, dass dem Umstand, dass es auch andere Zubringer gibt, mit Art. 9 Genüge getan wird. Aufgrund des Fachkräftemangels solle jedoch „oder anderen Abschlüssen der Sekundarstufe II“ aufgenommen werden.
SPAS schlägt folgende Formulierung vor „sie bauen auf einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder auf einem anderen Titel der Sekundarstufe II auf“.
Hotelleriesuisse/Gastrosuisse kritisieren Abs. 2 der den Eindruck erwecke, es gebe keine anderen Zubringer zur höheren Berufsbildung. Formlierungsvorschlag: Sie bauen auf eidg. Fähigkeitszeugnissen auf, stehen aber auch Studierenden mit einer anderen Qualifikation auf Sekundarstufe II und ausreichender Praxiserfahrung offen.
SwissDesignSchools empfiehlt „formalisierte Abschlüsse der Sekundarstufe II“.
SavoirSocial schlägt vor: „sie bauen auf eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen oder gleichwertigen Qualifikationen auf“.
ODEC findet Abs. 2 richtig; andere Zubringer können gemäss Art. 9 in den Rahmenlehrplänen festgelegt werden. Der Abs. 2 sei durch „grundsätzlich“ zu ergänzen.
SBK findet ein EFZ als Grundlage zu restriktiv. Ausserdem wird das Verb „présupposent“ als nicht adäquat verstanden. „exigent“ wäre besser.
SVMTRA und SVMTT finden die Formulierung in Abs. 2 zu eng, sie vermittle den Eindruck, dass immer ein EFZ vorausgesetzt wird. Zubringer können aber auch andere Ausbildungen auf Sekundarstufe II sein.
svbg findet, Abs. 2 schränke die Zubringer ungebührlich ein. Ähnlich äussert sich SwissOrthoptics. SIGA weist auf einen Widerspruch bei der Zulassung zwischen Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 hin.
CP findet Abs. 2 richtig. Gleichwertigkeiten seien möglich aber nicht der Regelfall.
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