Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
IG-HBB verweist auf die Stellungnahme von K-HF, hfTeilkonferenz 2 sowie SPAS.
Art. 3 Umfang und Angebotsformen
1Bildungsgänge können als Vollzeit- oder als Teilzeit-Bildungsgänge angeboten werden. Sie umfassen mindestens 3600 Lernstunden.
2Mindestens 2880 Lernstunden finden ausserhalb von praktischen Bildungsbestandteilen statt.
3Praktische Bildungsbestandteile umfassen Praktika oder eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn die Berufstätigkeit mindestens 50 Prozent beträgt.
Kantone
Abs. 1 Der Kanton BS weist darauf hin, dass die Terminologie von BBG Art. 29 Abs. 2 übernommen werden sollte und in Abs. 1 statt von „Teilzeit“ von „berufsbegleitend“ die Rede sein sollte.
Die Kantone AG, JU, GE, NE, VS und TI schlagen vor, die längere Ausbildung von 5400 Lernstunden für Personen ohne einschlägiges EFZ wieder einzuführen. Der Kanton JU fordert dabei ein Minimum von 5400 Lernstunden, der Kanton TI mit Verweis auf die HFSV ein Maximum von 5400 Lernstunden. Ähnlich äussert sich der Kanton VS. Der Kanton NE wäre mit einer Definition auf der Ebene der Rahmenlehrpläne einverstanden. Der Kanton VS verweist auf den Sozialbereich, wo z.T. keine einschlägigen EFZ bestünden bzw. längere Bildungsgänge (zwei Jahre Vollzeit, drei Jahre Teilzeit) die Regel seien.
Auch der Kanton NW findet, die Mindestzahl von Lernstunden für Bildungsgänge, die nicht auf einem EFZ aufbauen, sei – auch im Sinne der Plafonierungsregel der HFSV – festzulegen.
Abs. 2 Der Kanton TI beurteilt die Definition einer Mindestzahl von Lernstunden ausserhalb von praktischen Bestandteilen als richtig, befürchtet aber, dass diese Vorgabe in den Rahmenlehrplänen nicht umgesetzt werden wird und – da gleichzeitig lediglich die Mindestzahl von Lernstunden auf der Ebene der MiVo-HF festgelegt wird kantonal sehr unterschiedliche Lösungen entstehen könnten. Der Kanton TI schlägt deshalb die Beibehaltung der aktuellen Regelung oder aber eine Regelung vor, die nicht mehr als 50% Praktika erlaubt.
Der Kanton NW bemängelt, dass die Festlegung des Verhältnisses von praktischen und theoretischen Bildungsbestandteilen keine Rücksicht auf die einzelnen Berufsfelder nehme. Es brauche einen grösseren Ermessensspielraum.
Der Kanton LU bemängelt, dass das Verhältnis zwischen praktischen und theoretischen Anteilen keine Rücksicht auf die kantonalen Besonderheiten oder die einzelnen Berufsfelder nimmt. Er stellt fest, dass gemäss Erläuterungen begleitende einschlägige Berufstätigkeit und Praktika das gleiche Ziel haben und gleich behandelt werden sollten. Aus diesem Grund müsse geprüft werden, ob definierte Kompetenzen erworben wurden oder nicht. Bei den zweijährigen Bildungsgängen Pflege HF für FaGe lasse sich die Vorgabe nicht einhalten. Der Kanton LU fordert deshalb, auf die Regelung zu verzichten oder einen grösseren Ermessensspielraum einzubauen. Weiter fordert LU, dass explizit gesagt werden soll, dass Bildungsgänge, die nicht auf einem einschlägigen Abschluss aufbauen mindestens 5400 Lernstunden umfassen.
Der Kanton AG findet, praktische Bestandteile sollten ausschliesslich aus Berufstätigkeit in einschlägigen Berufen bestehen. Praktika würden nicht dazu gehören. Für Bildungsgänge, die nicht auf einschlägigen EFZ aufbauen sollte ein Minimum von 4320 Lernstunden theoretische Bildungsbestandteile vorgeschrieben werden.
Der Kanton VS schlägt vor, Berufstätigkeit zu einem Drittel als Lernstunde gelten zu lassen, um Berufstätigkeit als integralen Bestandteil des Bildungsgangs zu behandeln.
Die Kantone BS, GL, OW, TG und UR übernehmen die Stellungnahme der SBBK. Auch der Kanton VS unterstützt die Stellungnahme der SBBK.
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