Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
SVMTT, SVMTRA und OdASanté äussern sich gegen eine generelle Gleichstellung von begleitender Berufstätigkeit und Praktika. SVMTT meint, bei Praktika sei es oft schwierig zu beurteilen, ob diese überhaupt einschlägig sind.
OdASanté ist der Ansicht, dass die Qualität der praktischen Ausbildung mit nur 720 Lernstunden leiden würde. Aktuell bestehe ein Bildungsgang im Umfang von 3600 Lernstunden zur Hälfte aus Praktika. Ähnlich äussert sich der SBK.
SavoirSocial und SPAS fürchten eine Streichung der im Sozialbereich üblichen Bildungsgänge mit 5400 Lernstunden aus der HFSV. SPAS fordert in Abs. 2 einen Mindesttheorieanteil von 1800 Lernstunden. Die Formulierung „mindestens 2880 Lernstunden“ sei irreführend.
Hotelleriesuisse/Gastrosuisse, Curaviva, SBK, ODEC und SwissDesignSchools sind der Ansicht, dass die Unterscheidung 3600/5400 beibehalten werden sollte.
Der SBK erinnert, dass im Bereich Pflege gemäss europäischen Direktiven mindestens 4600 Lernstunden notwendig sind, um von einer automatischen Diplomanerkennung in der EU zu profitieren.
Fenaco begrüsst den Mindestumfang von 3600 Lernstunden und die Gleichbehandlung von Berufstätigkeit und Praktika. Die Gleichbehandlung von Berufstätigkeit und Praktika wird auch von SwissDesignSchools und ODEC begrüsst.
HolzbauSchweiz begrüsst Abs. 1 und befürwortet die Gleichstellung von Praktika und begleitender einschlägiger Berufstätigkeit. Ebenso wird begrüsst, dass die in praktischen Bestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen in den Rahmenlehrplänen festgelegt werden.
Kalaidos wünscht sich eine Übernahme der Definition von Art. 29 Abs. 2 BBG sowie eine Unterscheidung zwischen Bildungsgängen mit 3600/5400 Lernstunden. Dies sei aufgrund der HFSV notwendig. In Abs. 2 soll von 720 bzw. 1080 Lernstunden Berufstätigkeit ausgegangen werden.
FER begrüsst prinzipiell die Vorgabe von 3600 Lernstunden. Um einer Entwertung der Bildungsgänge für nicht einschlägige Abschlüsse entgegenzuwirken sollten aber in den Rahmenlehrplänen entsprechend höhere Lernstunden fixiert werden.
IG-BWI fordert, Abs. 1 solle die Unterscheidung zwischen vollzeitlichen und berufsbegleitenden Bildungsgängen aufnehmen. Auch sollen gemäss HFSV berufsbegleitende Bildungsgänge 3600 Lernstunden und vollzeitliche Bildungsgänge 5400 Lernstunden dauern.
ODEC findet die Regelung in Abs. 2 nicht zweckdienlich, sie werte die Bildungsgänge ab.
IG-HBB bemerkt, Art. 3 nehme keine Rücksicht auf kantonale Besonderheiten oder einzelne Berufsfelder, es brauche einen grösseren Ermessensspielraum für begleitende Berufstätigkeit. Weiter solle die Unterscheidung aus Art. 29 Abs. 2 BBG übernommen werden. Die Modelle 3600/5400 sollen explizit aufgeführt werden.
Art. 4 Unterrichtssprache
Unterrichtssprachen sind die Landessprachen und Englisch.
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Art. 5 Qualifikationsverfahren
1Die abschliessenden Qualifikationsverfahren bestehen mindestens aus:
a. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit; und
b. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen.
2Weitere Anforderungen an die abschliessenden Qualifikationsverfahren werden in den Rahmenlehrplänen geregelt.
3Die Organisationen der Arbeitswelt wirken in den abschliessenden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten mit.
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