Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

Der Kanton BE findet, die bewährten Bestimmungen würden mit der Revision verwässert, weshalb die bisherigen Art. 3 und 4 beibehalten werden sollten. Insbesondere: Unterscheidung 3600/5400 (Verweis auf HFSV) mit Formulierungsvorschlag; Argumentation zur Gleichbehandlung von einschlägiger Berufsarbeit und Praktika sei nicht einleuchtend und nicht klar formuliert (mit Formulierungsvorschlag)

BL weist darauf hin, dass die Bezeichnung „Teilzeit“ etwas anderes impliziere als „berufsbegleitend“; die Terminologie der BBV solle übernommen werden.

Wirtschaft

Aus der Sicht des SBV bringen die Anpassungen in Art. 3 eine Vereinfachung der Handhabung, was er begrüsst.

Der SBVg weist darauf hin, dass die Formulierung in Abs. 3 Interpretationsspielraum lässt und schlägt eine Präzisierung vor.

Der SAV weist darauf hin, dass verschiedentlich gefordert werde, die unterschiedlichen Längen wieder einzuführen. Insbesondere die Gesundheitsbranche möchte verhindern, dass die Bildungsgänge mit 5400 Lernstunden zu einem Sonderfall werden. Auch Quereinsteigende seinen ein wichtiger Faktor.

Der SAV weist darauf hin, dass im Gesundheitsbereich die Praxisanteile höher liegen. Es bestehe zudem Unklarheit in Bezug auf den Status von Praktika und begleitete einschlägige Berufstätigkeit.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien

Die SBBK wünscht eine Ergänzung „Es können auch Bildungsgänge angeboten werden, welche nicht auf einem einschlägigen Abschluss aufbauen. Der Bildungsgang umfasst dann mindestens 5400 Lernstunden.“

Weiter weist die SBBK darauf hin, dass das Verhältnis zwischen praktischen und theoretischen Anteilen der Ausbildung keine Rücksicht auf die kantonalen Besonderheiten oder die einzelnen Berufsfelder nimmt. Es brauche einen grösseren Ermessensspielraum.

Die Berechnung der Beiträge aufgrund der HFSV stütze sich auf das Modell 3600 / 5400.

Edu-suisse wünscht eine Übernahme der Unterscheidung von vollzeitlichen und berufsbegleitenden Bildungsgängen sowie ein Aufführen der beiden bestehenden Modelle. In Abs. 2 soll die jetzt geltende Formulierung übernommen werden.

Konferenzen

Hfbern weist darauf hin, dass auch Bildungsgänge, die auf nicht einschlägige EFZ basieren, aufgeführt werden müssen. 5400 Lernstunden gelten hier als Maximum.

Die K-HF begrüsst, dass in Abs. 1 von vollzeitlichen und berufsbegleitenden Bildungsgängen die Rede ist. Bildungsgänge ohne einschlägige Vorbildung müssen 5400 Lernstunden dauern. So liessen sich Probleme mit der HFSV vermeiden. Auch entstünden durch eine Weglassung Probleme in einzelnen Bereichen. Für Abs. 2 bevorzugt die K-HF die Berufstätigkeit von 720 bzw. 1080 Lernstunden.

Der Spielraum für verschiedene Angebotsmodelle sei bereits heute gewährleistet. Die K-HF begrüsst, dass Praktika und begleitende einschlägige Berufsarbeit gleichgestellt werden und die zu erwerbenden Kompetenzen im Rahmenlehrplan festgelegt werden sollen (vgl. Art. 9). Die hfTeilkonferenz2,

KHF-GWL und BGS äussern sich analog.

BGS fordert die Neuformulierung des jetzt missverständlichen Abs. 2.

Trägerschaften und interessierte Kreise

SVMTT und SVMTRA sehen die Gefahr, dass Bildungsgänge, die nicht auf einschlägigen EFZ aufbauen zu kurz dauern könnten, um die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln. Die Unterscheidung in 3600/5400 sei deshalb beizubehalten. Ähnlich äussert sich OdASanté.

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