Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
Die Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen wird aufgehoben.
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Art. 25 Übergangsbestimmungen
1Die nachstehenden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen gelten mit folgender Frist weiterhin als anerkannt:
a. wenn sie vor Inkrafttreten der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen anerkannt wurden: bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
b. wenn sie gestützt auf die in Buchstabe a genannte Verordnung anerkannt wurden: bis spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2Rahmenlehrpläne, die nach bisherigem Recht vom SBFI genehmigt wurden, gelten bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als genehmigt.
3Lehrpersonen, die vor dem 1. April 2005 bereits mindestens fünf Jahre im Rahmen eines Bildungsgangs an höheren Fachschulen oder in der Ausbildungspraxis unter-richtet haben, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 13.
4Die Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, die erworben wurden nach der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach-
diplomstudien der höheren Fachschulen an einer höheren Fachschule, die nach bisherigem Bundesrecht anerkannt oder nach bisherigem interkantonalem Recht geregelt war, sind berechtigt, die entsprechenden neuen Titel zu führen, sofern dies in den entsprechenden Rahmenlehrplänen
vorgesehen ist.
Kantone
Der Kanton Zürich unterstützt die Befristung der Anerkennung der altrechtlichen Bildungsgänge.
Der Kanton FR interpretiert den Artikel dahingehend, dass alle bestehenden Bildungsgänge innerhalb der nächsten sieben Jahre wieder anerkannt werden müssen. Dies stelle eine grosse administrative Belastung dar. Die Überprüfung der Rahmenlehrpläne (Art. 11) sei zur Kontrolle ausreichend.
Parteien
Die SP begrüsst die Übergangsbestimmungen.
Konferenzen
K-HF und hfTeilkonferenz2 unterstützen die Tatsache, dass altrechtliche Bildungsgänge ihre Anerkennung zwei Jahre nach der Inkraftsetzung der revidierten MiVo-HF verlieren.
hfTeilkonferenz2 plädiert für eine institutionelle Anerkennung der HF.
Trägerschaften und interessierte Kreise
OdASanté, SIGA, SVMTRA und SVMTT begrüssen die Befristung der Anerkennung von Bildungsgängen. Es müssen aber entsprechende Finanzen bereitstehen.
Auch SPAS, Swissmechanic, ICT Berufsbildung, swissmem, Unternehmensprozesse, Maschinenbau, Mikrotechnik, Energie und Umwelt, Systemtechnik, Elektrotechnik, Informatik und ODEC begrüssen die Befristung der Anerkennung altrechtlicher Bildungsgänge.
OdASanté, SIGA, SVMTRA, SVMTT und SGI begrüssen die Delegation in Abs. 4 betreffend Titelführung.
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