Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
Der Kanton AG vermutet, dass die Anpassungen in den Rahmenlehrplänen in der Regel keine grundlegende Neuanerkennung notwendig machen werden. Deshalb sollten grundsätzlich vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen. Dies sei im erläuternden Bericht zu verdeutlichen. Die Überprüfung durch das SBFI könnte sich an der kantonalen Berichterstattung orientieren, die im Dreijahresmodus stattfinde.
Auch der Kanton LU weist darauf hin, dass selbst geringfügige Änderungen am Rahmenlehrplan eine Neuanerkennung zur Folge haben könnten. Der Aufwand sollte möglichst klein gehalten werden – insbesondere auch bei der Anerkennung von Nischenprodukten wie NDS.
Die Kantone JU und SH äussern sich ähnlich und plädiert für verkürzte Anerkennungsverfahren.
Der Kanton VD fordert eine Streichung von Abs. 2. Der Bund solle lediglich NDS mit Rahmenlehrplänen anerkennen.
Der Kanton FR regt an, zu präzisieren, was mit der Überprüfung der Anerkennung gemeint sei und in welchem Zeitrahmen diese durchzuführen sei.
Der Kanton BE begrüsst die Bestimmungen in Art. 21, beantragt aber einen Abs. 3 nach dem das SBFI die Kantone über seine Entscheide informiert.
Der Kanton GE fordert, die Rollen von SBFI und Kantonen sowie ihre Zusammenarbeit sei zu präzisieren. Die zugrundeliegenden Prozesse seien neu auszuhandeln.
Wirtschaft
Der SBV begrüsst Abs. 1, findet die Regelung allerdings aufwändig, weshalb ein vereinfachtes Verfahren beantragt wird.
Auch die SBVg findet, dass bei geringfügigen Anpassungen ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen solle. Ähnlich äussert sich der SAV.
Travail.Suisse sieht die Rolle der Kantone durch Art. 21 marginalisiert. Die kantonalen und bundesseitigen Prozesse sollten besser koordiniert werden, um Doppelspurigkeiten abzubauen.
USS begrüsst die Entlastung der Kantone und die Vereinheitlichung der Prozesse.
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien
Zwar wird die Absicht, die Kantone zu entlasten von der SBBK begrüsst, Art. 21 sei aber ein Rückschritt, der die Kantone in ihrer Aufsichtsfunktion marginalisiere; es sei nicht klar, welche Bildungsaspekte noch unter der Aufsicht der Kantone stehen würden. Er sei nicht kompatibel mit der in Art. 29 Abs. 5 BBG definierten Aufsicht über die höheren Fachschulen, sofern diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten und schwäche die Verbundpartnerschaft sowie die Positionierung der HF. Die SBBK fordert deshalb Zugriff auf einen vom SBFI alimentierten Expertenpool für die Durchführung der Aufsicht sowie Anerkennung. (vgl. auch Art. 19)
Zusammenfassend sei eine Überarbeitung der Rahmenlehrpläne im Fünfjahresrhythmus (analog Berufliche Grundbildung) zielführender als eine regelmässige Überprüfung der Anerkennung durch den Bund.
Edu-suisse findet 7 Jahre zu kurz: Vorschlag: wird periodisch überprüft. Abs. 3: Die Anbieter weisen im vereinfachten Verfahren die Anpassungen im Bildungsgang oder NDS nach.
VSP möchte die Anerkennung von NDS auf 8 Jahre befristen.
Konferenzen
KFH-GWL erachtet 7 Jahre als zu enge Zeitperiode. Auch sei ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen.
K-HF, Hfbern und hfTeilkonferenz2 finden die zeitliche Befristung der Anerkennung richtig, es sollte aber eine periodische Überprüfung festgehalten werden und keine starre Regel.
KHF-T findet, die Kantone würden durch Art. 21 in ihrer Aufsichtsfunktion marginalisiert.
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