Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
Trägerschaften und interessierte Kreise
OdASanté, SIGA, SVMTRA und SVMTT begrüssen die Vereinfachung der Aufsicht für die Kantone und dass die Qualitätssicherung nicht mehr den Kantonen obliegt, was eine schweizweite Vergleichbarkeit mit sich bringe.
FER findet, dir Rolle der Kantone solle besser definiert werden. Eine Vereinfachung der Prozesse sei grundsätzlich gut. Die Rolle des SBFI würde auf Kosten der Kantone gestärkt.
Fenaco, Schweizerische Baumeisterverband und ODEC finden die Befristung grundsätzlich gut, fordern aber die Regelung eines vereinfachten Verfahrens. Ähnlich äussert sich auch OdASanté, die ein Antragsrecht für vereinfachte Verfahren verankern möchte. ODEC möchte die Trägerschaft ebenfalls in den Entscheid einbeziehen. Auch SIGA, SVMTT und SVMTRA finden, dass die OdA im Entscheid über das anzustrebende Verfahren eine Rolle spielen sollten. OdASanté weist darauf hin, dass Subventionen auch dann bereit stehen sollten, wenn Anpassungsbedarf vor Ablauf der Frist besteht.
Auch soll die Anerkennung von NDS ohne Rahmenlehrplan geregelt werden.
Kfmv, Kalaidos und IG-BWI wünschen sich in Abs. 2 eine periodische Überprüfung und in Abs. 3 ein Antragsrecht auf vereinfachte Verfahren. Auch SwissDesignSchools plädiert für eine periodische Überprüfung.
HolzbauSchweiz findet die Befristung und Überprüfung zu aufwändig.
PBS fordert eine Frist von 8 Jahren.
Art. 22 Frist zur Mängelbehebung und Entzug der Anerkennung
1Werden die Vorschriften dieser Verordnung oder die Bestimmungen des Rahmenlehrplans bei anerkannten Bildungsgängen oder Nachdiplomstudien nicht eingehalten, so setzt das SBFI dem Bildungsanbieter eine Frist zur Mängelbehebung.
2Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung. Es hört vor einem Entzug die zuständige kantonale Behörde an.
Kantone
Nach Ansicht des Kantons FR wäre in Abs. 2 zu präzisieren, ob es sich beim Datum um den Beginn oder das Ende des Bildungsganges handelt, wenn es um den Entzug einer Anerkennung geht.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Nachführung der Anhänge
Das SBFI führt die Anhänge entsprechend seinen Genehmigungsbeschlüssen zu Rahmenlehrplänen nach.
Trägerschaften und interessierte Kreise
SIGA, SVMTRA und SVMTT begrüssen, dass die Anhänge automatisch angepasst werden.
SBK fordert eine Rückkehr zur geltenden MiVo-HF bezüglich Titelführung von altrechtlichen Titeln. Im Gesundheitsbereich habe es viele Änderungen gegeben, weshalb diese Regelung in der MiVo-HF wichtig sei.
FER begrüsst die Regelung.
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.536709 38/60