Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

ODEC schlägt vor, zu regeln, wer diese Experten sind. Ähnlich äussert sich FER. Auch die Rolle der EKHF müsse definiert werden.

IG-HBB verweist auf die Forderungen von K-HF und hfTeilkonferenz2.

OdASanté möchte eine Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens für Bildungsgänge bei institutionell anerkannten Schulen.

Zbw fordert eine Anpassung des Anerkennungsverfahrens für Anbieter mit mehreren Standorten.

Art. 20 Entscheid und Rechtsfolge der Anerkennung

1Das SBFI entscheidet über die Anerkennung auf Antrag der EKHF.

2Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, den eidgenössisch geschützten Titel als höhere Fachschule zu verleihen.

Kantone

Der Kanton VD fordert für HF das Recht, einen eidgenössischen Titel mit Schweizerwappen zu vergeben. Die Direktiven des SBFI zur Diplomgestaltung sollen dahingehend angepasst werden.

Der Kanton VS schlägt eine Formulierung vor, aus der klar hervorgeht, dass der HF-Titel eidgenössisch geschützt ist.

Auch sei zu präzisieren, welche Instanz für die Durchsetzung des Titelschutzes zuständig sei.

Der Kanton BE beantragt eine Umformulierung, da die Bezeichnung „höhere Fachschule“ nicht geschützt sei. Weiter wird ein neuer Abs. 3 gefordert: Entscheide über Zulassung Promotion und Qualifikationsverfahren bzw. Diplomerteilung sind gemäss Art. 61 BBG zu verfügen.

Parteien

SP fordert einen Begriffsschutz für HF. Es soll sich höhere Fachschule nennen dürfen, wer mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang führt.

Wirtschaft

Travail.Suisse fordert einen Bezeichnungsschutz für höhere Fachschulen, um den internationalen Austausch zu fördern.

Auch USS fordert einen Bezeichnungsschutz.

SGV verweist auf die Forderung der K-HF nach einem Bezeichnungsschutz und einem vom Bund mitunterzeichneten Diplom.

Eine Minderheit des SAV wirft die Frage des Titelschutzes auf.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien

Edu-suisse fordert ein Bezeichnungsrecht für HF mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang. BCH äussert sich ähnlich.

Konferenzen

KHF-T: „mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, den eidgenössisch geschützten Titel als höhere Fachschule zu verleihen“. Die deutsche Formulierung sei missverständlich. Ohne Anerkennung könne sich jeder Bildungsanbieter als höhere Fachschule bezeichnen.

K-HF fordert ein Bezeichnungsrecht und einen Schutz für den Begriff „höhere Fachschule“ und „HF“. Schulen sollen sich HF nennen dürfen, wenn sie mindestens einen anerkannten Bildungsgang haben.

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