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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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2Die Datenschutzvorschriften können auch auf andere Weise eingehalten werden, als in Empfehlungen der guten Praxis vorgesehen.

Art. 10 Zertifizierung

1Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter können ihre Datenbearbeitungsvorgänge von einer anerkannten, unabhängigen Zertifizierungsstelle beurteilen lassen.

2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.

Art. 11 Sicherheit von Personendaten

1Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten die Sicherheit der Personendaten. Diese müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten oder Verlust geschützt werden.

2Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

Art. 12 Daten einer verstorbenen Person

1Der Verantwortliche muss kostenlos Einsicht in die Daten einer verstorbenen Person gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht vorliegt und:

a. die verstorbene Person die Einsicht zu Lebzeiten nicht ausdrücklich untersagt hat; oder

b. keine überwiegenden Interessen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen.

2Ein schutzwürdiges Interesse wird bei Personen vermutet, die mit der verstorbenen Person in gerader Linie verwandt sind oder mit ihr bis zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren, in eingetragener Partnerschaft lebten oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führten.

3Ein allfälliges Amts- oder Berufsgeheimnis kann nicht geltend gemacht werden.

4Jeder Erbe kann verlangen, dass der Verantwortliche Daten des Erblassers kostenlos löscht oder vernichtet, ausser:

a. der Erblasser hat dies zu Lebzeiten ausdrücklich untersagt; oder

b. der Löschung oder Vernichtung stehen überwiegende Interessen des Erblassers oder von Dritten entgegen.

5Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze.