Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

(siehe die Erläuterungen zu Artikel 11i unten). Des Weiteren wird auf die Erläuterungen zu Artikel 349d VE-StGB verwiesen (siehe Ziff. 8.3.1.4).

8.3.3.6 Art. 11g

Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe von Daten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht im

Wesentlichen jenem von Artikel 349e VE-StGB. Abweichend von Artikel 349e Absatz 1 Buchstabe a VE-StGB erfasst Artikel 11g Absatz 1 Buchstabe a auch den Fall, dass die von einem Schengen-Staat erhaltenen Daten einem Drittstaat zur Vollstreckung eines

Strafentscheids bekannt gegeben werden. Diese Konstellation ist in der Rechtshilfe

gegeben. Siehe des Weiteren die Erläuterungen zu Artikel 349e VE-StGB (unter

Ziff. 8.3.1.5).

8.3.3.7 Art. 11h

In dieser Bestimmung wird die Richtigkeit der Daten geregelt. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den Artikeln 4 Absatz 5 sowie 34 Absatz 2 VE-DSG vorgeht. Die Bestimmung entspricht Artikel 349g VE-StGB (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 8.3.1.7).

8.3.3.8 Art. 11i

Diese Bestimmung regelt die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Personen, gegen die sich ein Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen in einem hängigen

Rechtshilfeverfahren richtet. Sie entspricht der Lösung nach Artikel 18g VE-VStrR unter dem Vorbehalt, dass Absatz 2 ausdrücklich die Anwendung der Artikel 20 und 21 VE-DSG betreffend das Auskunfstrecht der betroffenen Person, Art. 30 VE-DSG betreffend den Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Daten und Artikel 34 VE-DSG betreffend die Rechtsansprüche im Falle einer widerrechtlichen Datenbearbeitung durch ein Bundesorgan ausschliesst. Siehe des Weiteren die Erläuterungen zu Artikel 18g VE-VStrR (siehe

Ziff. 8.2.12).

8.3.4 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen

Zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 muss im Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975150 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen ein Verweis auf die Artikel 11b–11d und 11g–11i VE-IRSG eingefügt werden (Art. 9a). Artikel 11e VE-IRSG ist nicht anwendbar, da die darin verankerte Gleichbehandlung im Datenschutzbereich ausschliesslich für die Behörden der Schengen-Staaten und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gilt, wie in Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind in Artikel 9a die Bestimmungen des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973151 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über

gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten.

8.3.5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994152 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

Art. 13 Abs. 2

Zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 ist es nötig, Artikel 13 Absatz 2 durch eine Verweisung auf Artikel 349a bis 349i VE-StPO anzupassen.

150SR 351.93

151 SR 0.351.933.6

152 SR 360