Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Für die Schweiz sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 nicht verbindlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie keine Auswirkungen in den Bereichen haben, in denen die Schweiz als Drittstaat betrachtet wird. Insbesondere für den privaten Sektor ist die Verordnung bedeutsam. Wie in Ziffer 1.2.2.2 erläutert, besteht in der Schweiz gemäss Beschluss der Europäischen Kommission55 ein angemessenes Datenschutzniveau. Dieser Beschluss kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Wenn die Schweiz erneut einen

Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Union erhalten will, tut sie als Drittstaat gut daran, ihre Gesetzgebung an die europäischen Anforderungen anzupassen. Die in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Kriterien sind künftig massgebend für die Beurteilung, ob die schweizerische Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Der VE sollte ein angemessenes Schutzniveau im Sinn der Verordnung garantieren.

5 Vergleich mit der Gesetzgebung aussereuropäischer Staaten, die das Übereinkommen SEV 108 nicht ratifiziert haben

Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, haben nicht nur europäische Staaten

Datenschutzgesetze verabschiedet.56

5.1 Argentinien

Die Dirección Nacional de Protección de Datos Personales (DNPDP, Nationale Direktion für den Schutz von Personendaten) ist die Aufsichtsbehörde in Argentinien. Ihre Aufgaben sind in Artikel 29 des Gesetzes 25.326 geregelt.57 Sie hat eine Unterstützungs-, Beratungs- und Aufsichtsfunktion. Gemäss Artikel 29 des Dekrets 1558/200158 kann sie auch Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften zum Register der Personendatenbanken (im Folgenden

«Register») erlassen, dank dem Personendatenbanken eruiert und kontrolliert werden können. In diesem Artikel 29 ist auch vorgesehen, dass die DNPDP Klagen und

Beschwerden behandeln kann, die gemäss dem Gesetz 25.326 eingereicht werden. Die DNPDP hat im Weiteren die Aufgabe, Verhaltenskodexe zu genehmigen, die von den Organisationen der Nutzerinnen und Nutzer oder von den Datenbankverantwortlichen verabschiedet werden (Art. 30 des Gesetzes 25.326).

In Artikel 14 des Gesetzes 25.326 ist ein Auskunftsrecht festgelegt. Gemäss diesem Artikel haben die betroffenen Personen das Recht, Informationen zu ihren Personendaten zu erhalten, die in privaten oder öffentlichen Datenbanken enthalten sind. Wenn ein

entsprechendes Gesuch eingereicht wird, muss der Verantwortliche dieses innerhalb von zehn Tagen beantworten. Nach Ablauf dieser Frist können die interessierten Personen eine Beschwerde einreichen. Gemäss Artikel 16 können natürliche Personen die Berichtigung, Aktualisierung und/oder Löschung sie betreffender Daten verlangen. Der

Datenbankverantwortliche muss ein entsprechendes Gesuch innerhalb von fünf Tagen beantworten. Zurückweisen kann er ein solches Gesuch nur aus Gründen des

Staatsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder im

Zusammenhang mit den Interessen von Dritten. Nach Ablauf der fünftägigen Frist oder bei einer abschlägigen Antwort kann die interessierte Person eine Beschwerde einreichen.

Die Verantwortlichen haben die folgenden Hauptaufgaben: Eintragung der Datenbanken in das Register, Gewährleistung der Sicherheit der gespeicherten Daten, Sicherstellung der Vertraulichkeit der Daten und Lieferung der von der DNPDP verlangten Unterlagen und Auskünfte.

55 ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1.

56 Die Angaben beruhen auf einem Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 3. August 2016.

57 Ley 25.326, Disposiciones Generales. Principios generales relativos a la protección de datos. Derechos de los titulares de datos. Usuarios y responsables de archivos, registros y bancos de datos. Control. Sanciones. Acción de protección de los datos personales. Sancionada: Octubre 4 de 2000, verfügbar unter: http://www.jus.gob.ar/media/33481/ley_25326.pdf.

58 Decreto 1558/2001, Protección de los datos personales, verfügbar unter: http://www.jus.gob.ar/media/33382/Decreto_1558_2001.pdf.