Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
im E-SEV 108 vorgesehenen Massnahmen mit den Zielen übereinstimmen, die der
Bundesrat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 201154 aufgrund der Evaluation des Datenschutzgesetzes festgehalten hat.
Was das Verfahren für die Ratifizierung des künftigen Übereinkommen SEV 108 betrifft, ist gemäss Artikel 4 jede Vertragspartei verpflichtet, in ihrem innerstaatlichen Recht die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen dieses Erlasses
umzusetzen. Ausserdem müssen diese Massnahmen bei der Ratifizierung zum künftigen Übereinkommen SEV 108 in Kraft treten. Die Vertragsparteien können keine Vorbehalte anbringen (Art. 25).
Der Inhalt des VE-DSG stimmt weitgehend mit den Anforderungen des Änderungsprotokolls überein, so dass zum gegebenen Zeitpunkt eine Ratifizierung möglich ist, ohne dass die Schweizer Gesetzgebung weiterer Anpassungen bedürfte.
3.3 Hauptsächliche notwendige Gesetzesänderungen
Die Bestimmungen E-SEV 108 sind nicht direkt anwendbar. Um das Änderungsprotokoll dieses Erlasses ratifizieren zu können, muss die Schweiz bestimmte bundesrechtliche Bestimmungen anpassen. Die Bestimmungen E-SEV 108, die in den VE-DSG übernommen werden müssen, sind in den Erläuterungen zu den Bestimmungen dieses Erlasses
aufgeführt.
4 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
4.1 Kurzer Überblick
Die Verordnung (EU) 2016/679 ist der grundlegende Datenschutzerlass auf Ebene der Europäischen Union; sie gehört nicht zum Schengen-Acquis. Die Richtlinie (EU) 2016/680 ist inhaltlich auf die Verordnung ausgerichtet, so dass die beiden Erlasse weitgehend
übereinstimmende Regelungen vorsehen. Allerdings ist die Verordnung detaillierter, während einige Bestimmungen der Richtlinie auf die Bedürfnisse der Strafbehörden ausgerichtet sind.
Die Verordnung (EU) 2016/679 regelt hauptsächlich den Schutz von Daten, die im Rahmen des Binnenmarkts bearbeitet werden, doch sie gilt auch für den öffentlichen Sektor. Sie enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten (Art. 1).
In Kapitel III sind die Rechte der betroffenen Person geregelt. Im Vergleich zur
Richtlinie 95/46/EG wurden diese Rechte ausgebaut. So gewährleistet die Verordnung (EU) 2016/679 den betroffenen Personen ein besseres Auskunftsrecht in Bezug auf sie
betreffende Daten (Art. 12 bis 15). Der Erlass sieht darüber hinaus für die betroffenen Personen ein Recht auf Berichtigung (Art. 16), ein Recht auf Löschung (Art. 17) – das auch als «Recht auf Vergessenwerden» bezeichnet wird – sowie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) vor. Die betroffenen Personen haben auch das Recht, die sie
betreffenden Daten von einem Dienstleistungserbringer zu einem anderen zu übermitteln (Datenportabilität, Art. 20). Schliesslich haben die betroffenen Personen das Recht,
Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung einzulegen, insbesondere wenn diese dem Profiling dient (Art. 21), und Anspruch darauf, nicht einer auf einer automatisierten
Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden (Art. 22).
In Kapitel IV sind die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des
Auftragsverarbeiters geregelt. In diesem Kapitel wird der Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen festgehalten (Art. 25). Es definiert auch die Bedingungen für Auftragsverarbeiter (Art. 28 und 29). Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind in bestimmten Fällen verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde und der betroffenen Person zu melden (Art. 33 und 34). Ausserdem müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei
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