Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
automatisierten Verarbeitung ihrer Daten ergeht, ohne dass die betroffene Person ihre Standpunkt geltend machen kann (Art. 8 Bst. a). Auch das Auskunftsrecht der betroffenen Person muss ausgebaut werden. Die geltenden Bedingungen für die Einwilligung der betroffenen Person müssen ebenfalls erweitert werden.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ein Sanktionensystem und ein Rechtsmittelsystem festzulegen (Art. 10).
Der Grundsatz, wonach Personendaten nur in einen Drittstaat übermittelt werden dürfen, wenn ein angemessener Schutz gewährleistet ist, bleibt im Vergleich zum gegenwärtigen Übereinkommen SEV 108 unverändert. Gemäss dem E-SEV 108 (Art. 12) kann ein
angemessenes Datenschutzniveau durch Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der empfangenden internationalen Organisation oder durch bestimmte Sicherheiten
gewährleistet werden. Wenn kein angemessenes Schutzniveau garantiert ist, dürfen Daten an einen Drittstaat weitergegeben werden, wenn der Betroffene gültig eingewilligt hat oder wenn ein bestimmter Ausnahmefall vorliegt. Schliesslich müssen die Vertragsparteien gemäss dem E-SEV 108 vorsehen, dass die Aufsichtsbehörde von der Person, welche die Daten weitergibt, den Nachweis über die Wirksamkeit der aufgestellten Sicherheiten
verlangen und die Datenweitergabe gegebenenfalls verbieten oder aussetzen kann.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unabhängige Aufsichtsbehörde zu schaffen, wie dies bereits im bestehenden Übereinkommen SEV 108 verlangt wird. Gemäss dem E-SEV 108 (Art. 12bis) müssen die Aufsichtsbehörden ermächtigt werden, verbindliche, anfechtbare Entscheidungen zu fällen und verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Von der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde sind lediglich Datenverarbeitungen
ausgenommen, die von Organen in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse ausgeführt werden. Der Aufsichtsbehörde muss auch der Auftrag erteilt werden, die Öffentlichkeit und die für die Verarbeitung Verantwortlichen für den Datenschutz zu sensibilisieren.
3.2 Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum Übereinkommen SEV 108
Der E-SEV 108 soll zu einem universellen Instrument werden. Bereits das derzeitige
Übereinkommen kann auch durch Staaten ratifiziert werden, die nicht Mitglied des
Europarates sind. 49 Staaten haben das gegenwärtige Übereinkommen ratifiziert, davon zwei Länder, die dem Europarat nicht angehören (Uruguay, Mauritius). Ausserdem sind mehrere Staaten, die Mitglied des Europarates sind, im Begriff, das Übereinkommen zu ratifizieren (Marokko, Tunesien, Senegal). Das Interesse aussereuropäischer Staaten an einer Ratifizierung des Übereinkommens SEV 108 könnte weiter zunehmen, weil die
Europäische Union dieses als entscheidendes Kriterium für einen
Angemessenheitsbeschluss betrachtet.
Mit dem E-SEV 108 lässt sich der Datenschutz auf internationaler Ebene vereinheitlichen und verbessern. Dies verstärkt auch den Schutz der Schweizer Bürgerinnen und Bürger, wenn ihre Personendaten im Ausland bearbeitet werden. Der Entwurf trägt ebenfalls dazu bei, die Bekanntgabe von Daten zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen. Dadurch erhalten Schweizer Unternehmen einen besseren Zugang zu den Märkten dieser Länder. Die Unterzeichnung des Entwurfs für die Änderung des Übereinkommens SEV 108 dürfte zudem eine zentrale Voraussetzung sein, damit die Europäische Union der Schweiz erneut ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt. Nur dadurch bleibt der Zugang zum europäischen Markt weiterhin uneingeschränkt gewährleistet .
Ob zum Schutz der Menschenrechte oder aus wirtschaftlichen Gründen (Erleichterung der Bekanntgabe ins Ausland), die Schweiz tut mithin gut daran, das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen SEV 108 rasch zu ratifizieren. In mehreren Antworten auf parlamentarische Vorstösse hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass er den E-SEV 108 unterstützt. Ausserdem hat er dafür plädiert, den Datenschutz im Rahmen seiner Massnahmen für die Stärkung der Menschenrechte auszubauen.53 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
53 Seine Unterstützung für die laufenden Arbeiten im Europarat hat der Bundesrat insbesondere in seinen Antworten auf die folgenden parlamentarischen Vorstösse zum Ausdruck gebracht: Interpellation Eichenberger 13.4209 («US-Swiss Safe Harbor Framework. Wiederherstellung des Vertrauens beim Datenaustausch mit den USA»); Anfrage Gross 13.1072 («Uno-Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Integration des Datenschutzes»).