Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

im E-SEV 108 vorgesehen. Auf Bundesebene ist der Beauftragte grundsätzlich die zuständige nationale Aufsichtsbehörde für alle Bereiche, die in denen das DSG gilt. Die für den Beauftragten geltende Regelung muss unabhängig vom jeweiligen

Aufsichtsbereich einheitlich gestaltet werden.

 Die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680, die spezifischen Bestimmungen für die

Schengener Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich entsprechen, werden ausschliesslich in die für diese Bereiche geltenden Gesetze übernommen (vgl. Ziff. 8.3).

Die Konkordanztabelle im Anhang des erläuternden Berichts enthält die jeweils

übereinstimmenden Artikel des VE-DSG, E-SEV 108 und der Richtlinie (EU) 2016/680.

2.4 Hauptsächliche notwendige Gesetzesänderungen

Zusätzlich zu den erforderlichen Änderungen des DSG müssen die folgenden

Bundesgesetze angepasst werden: das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193747 (StGB), die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200748 (StPO), das Bundesgesetz vom 20. März 198149 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), das

Bundesgesetz vom 3. Oktober 197550 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, das Schengen-

Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200951 (SIaG) und das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199452 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG). Die

Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, die in den VE-DSG und in die oben erwähnten bereichsspezifischen Datenschutznormen übernommen werden müssen, sind in den

Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen aufgeführt.

Es ist somit ersichtlich, dass viele Bundesgesetze im Polizeibereich

Datenschutzbestimmungen enthalten. Es stellt sich die Frage, ob durch diese Verstreuung der Datenschutzbestimmungen die Rechtsanwendung nicht erschwert wird und ob nicht der Erlass eines Bundesgesetzes in Betracht gezogen werden sollte, das die Tätigkeiten im Polizeibereich gesamthaft regelt; zahlreiche Kantone haben diesen Weg gewählt.

3 Entwurf zur Revision des Übereinkommens SEV 108 (E-SEV 108)

3.1 Kurzer Überblick

Die Vertragsparteien müssen den Entwurf zur Revision des Übereinkommens SEV 108 auf alle Datenbearbeitungen in ihrer Rechtsordnung im öffentlichen und privaten Sektor

anwenden. Nicht durch diesen Entwurf geregelt werden nur Datenbearbeitungen, die eine Person im Rahmen ihrer persönlichen Aktivitäten vornimmt (Art. 3).

Entsprechend dem E-SEV 108 müssen die Pflichten des für die Verarbeitung

Verantwortlichen ausgeweitet werden. Dieser ist verpflichtet, der zuständigen

Aufsichtsbehörde bestimmte Verstösse gegen den Datenschutz zu melden (Art. 7 Abs. 2). Die Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die betroffene Person zu informieren, muss überdies insbesondere auf die zu liefernden Informationen und die

automatisierten Einzelentscheidungen ausgedehnt werden. Die Vertragsparteien müssen den für die Verarbeitung Verantwortlichen auch dazu verpflichten, im Vorfeld bestimmter Datenverarbeitungen eine Folgenabschätzung vorzunehmen und für den Datenschutz die Grundsätze Privacy by Design und Privacy by Default anzuwenden (Art. 8bisAbs. 2 und 3).

Die Vertragsparteien müssen der betroffenen Person das Recht einräumen, nicht einer Entscheidung unterworfen zu sein, die ausschliesslich auf der Grundlage einer

47 SR 311.0

48 SR 312

49 SR 351.1

50 SR 351.93

51 SR 362.2

52 SR 360