Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

bestimmten Formen der Verarbeitung vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung

durchführen (Art. 35) und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36). Im Weiteren müssen Behörden und öffentliche Stellen sowie Unternehmen, die

Datenverarbeitungen mit besonderen Risiken durchführen, einen Datenschutzbeauftragten benennen (Art. 37 bis 39). Schliesslich müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausarbeitung von Verhaltensregeln fördern, die zur ordnungsgemässen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 beitragen (Art. 40 und 41), und datenschutzspezifische

Zertifizierungsverfahren einführen (Art. 42 und 43).

Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 regelt die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen. Die Kommission muss das

Schutzniveau prüfen, das ein Gebiet oder ein Sektor in einem Drittland bietet (Art. 45). Liegt kein Beschluss der Kommission vor, wonach in einem Gebiet oder in einem Sektor ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist, kann die Datenübermittlung trotzdem

durchgeführt werden, sofern geeignete Garantien vorliegen (Art. 46), verbindliche interne Datenschutzvorschriften erlassen wurden (Art. 47) oder eine Ausnahme für einen

bestimmten Fall anwendbar ist (Art. 49).

In Kapitel VI geht es um die unabhängigen Aufsichtsbehörden. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Aufsichtsbehörden einsetzen, die den Auftrag haben, die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls auch der Richtlinie (EU) 2016/680 zu überwachen. Für die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde gelten in beiden Erlassen die gleichen Anforderungen. Jede Aufsichtsbehörde muss über bestimmte

Untersuchungsbefugnisse verfügen (Art. 58 Abs. 1). Ausserdem stehen ihr sämtliche

Abhilfebefugnisse zu, die in der Verordnung (EU) 2016/679 (Abs. 2) vorgesehen sind.

In Kapitel VII sind Verfahren vorgesehen, mit denen in der ganzen Europäischen Union eine kohärente Anwendung des Datenschutzgesetzes gewährleistet werden soll. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen, in die mehrere nationale Aufsichtsbehörden involviert sind, wird ein einziger Aufsichtsbeschluss getroffen. Dank diesem Grundsatz, der auch als «Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz» bezeichnet wird, muss sich ein

Unternehmen, das über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt, nur mit der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates auseinandersetzen, in dem es seinen Hauptsitz hat. Diese Behörde wird mit dem Begriff «federführende Aufsichtsbehörde» bezeichnet (Art. 56). Die Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ist in Artikel 60 geregelt. Diese bemühen sich, einen Konsens zum Beschlussentwurf zu erzielen, der von der federführenden Aufsichtsbehörde erarbeitet wird. In Kapitel VII sind auch die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Aufsichtsbehörden (Art. 61) und gemeinsame Massnahmen der Aufsichtsbehörden (Art. 62) vorgesehen.

In Kapitel VIII geht es um Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen. In Artikel 77 ist

festgehalten, dass die betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer

Aufsichtsbehörde hat. Gemäss Artikel 78 hat die betroffene Person auch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden

rechtsverbindlichen Entscheid einer Aufsichtsbehörde. In Artikel 80 ist das Recht der

betroffenen Personen vorgesehen, sich unter bestimmten Bedingungen vertreten zu lassen. In Artikel 83 sind Voraussetzungen festgehalten, nach denen die Aufsichtsbehörde

Geldbussen verhängen kann.

Kapitel IX enthält verschiedene Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen,

insbesondere betreffend die Freiheit der Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit (Art. 85), den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (Art. 86) sowie in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu

wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken (Art. 89).

4.2 Angleichung der schweizerischen Gesetzgebung

Innerhalb der Europäischen Union wird die Verordnung (EU) 2016/679 die Richtlinie

95/46/EG ersetzen.