Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

angesichts der Struktur und Erfahrung dieser Institution am besten in der Lage zu sein, diese Aufgabe wirksam wahrzunehmen. Die Empfehlungen können einzelne Aspekte des

Gesetzes konkretisieren, insbesondere betreffend die Transparenz der Datenbearbeitung, die Rechte der betroffenen Person und die Pflichten des Verantwortlichen sowie des

Auftragsbearbeiters.

Es geht hier darum, eine Tätigkeit zu formalisieren und auszubauen, welche der Beauftragte im Rahmen seiner Informations- und Beratungsaufgaben (Art. 28, 30 und 31 DSG) bereits jetzt zum Teil wahrnimmt. Zur Ausarbeitung der Empfehlungen zieht der Beauftragte die verschiedenen interessierten Kreise wie Wirtschaft, Konsumentenschutzorganisationen und Patienten bei. Auch berücksichtigt er die Besonderheiten der einzelnen

Datenbearbeitungsbereiche sowie das erhöhte Schutzbedürfnis von besonders verletzlichen Personen wie Minderjährigen, Behinderten oder älteren Menschen.

Absatz 2 Erarbeitung durch interessierte Kreise

Gemäss Absatz 2 können interessierte Kreise ebenfalls Empfehlungen der guten Praxis ausarbeiten, oder sie können jene des Beauftragten ergänzen oder ändern. Anschliessend können sie die Empfehlungen dem Beauftragten zur Genehmigung unterbreiten. Der

Beauftragte genehmigt die vorgelegten Empfehlungen, wenn er zur Auffassung gelangt,

dass sie die Datenschutzvorschriften – die auch in anderen Gesetzen als dem VE-DSG stehen können – einhalten. Der Bundesrat möchte konzertierte und breit abgestützte

Branchenlösungen fördern, indem er den interessierten Kreisen ermöglicht, selbst aktiv zu werden und zur Regulierung der einzelnen Bereiche beizutragen. Besonders willkommen wären solche Lösungen im Internetbereich (Datenschutz beim Betrieb sozialer Netzwerke, Benutzung von Cookies usw.), wo die Rechte der betroffenen Personen durch eine rein staatliche Regulierung oftmals ungenügend geschützt werden.

Im Bereich des Internets und der Telekommunikation haben interessierte Kreise

Verhaltenskodizes erlassen, die, obwohl sie nicht speziell auf die Aspekte des

Datenschutzes ausgerichtet sind, in bestimmten Fällen auch die Rechte der betroffenen Personen in diesem Bereich schützen. Es handelt sich zum einen um die neue

Brancheninitiative des Schweizerischen Verbandes der Telekommunikation für verbesserten Jugendmedienschutz in den neuen Medien und zur Förderung der Medienkompetenz in der Gesellschaft93, deren Unterzeichnende sich verpflichten, bestimmte Websites zu sperren und Massnahmen zur Verbesserung des Jugendmedienschutzes zu ergreifen. Zum andern handelt es sich um den Code of Conduct Hosting (CCH)94 der Swiss Internet Industry

Association (Simsa) vom 1. Februar 2013, der Verhaltensregeln für Schweizer Hosting Provider aufstellt.

Absatz 3 Veröffentlichung

Absatz 3 sieht vor, dass die Empfehlungen der guten Praxis vom Beauftragten publiziert werden. Die Publikation kann auf seiner Website erfolgen.

8.1.2.6 Art. 9 Einhaltung der Empfehlungen der guten Praxis

Wenn der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter die Empfehlungen der guten Praxis befolgt, hält er diejenigen Datenschutzvorschriften ein, welche die Empfehlungen

konkretisieren (Art. 9 Abs. 1 VE-DSG). Diese Bestimmung soll deutlich machen, dass die Einhaltung der Empfehlungen der guten Praxis materiell der Einhaltung des Gesetzes entspricht. Die Bestimmung klärt dadurch zugleich die Natur dieser Empfehlungen, deren Aufgabe es ist, das Gesetz zu konkretisieren.

Absatz 2 hält fest, dass Datenschutzvorschriften auch auf andere Weise eingehalten werden können, als dies in den Empfehlungen der guten Praxis vorgesehen ist. Dies zeigt den freiwilligen Charakter der Empfehlungen auf. Die Verantwortlichen müssen die

Empfehlungen nicht befolgen, um das Gesetz einzuhalten, sondern es ist ihnen freigestellt, dies zu tun. Die interessierten Kreise können allerdings auf Ebene ihrer Verbände etwas anderes vorsehen.

93 https://asut.ch/asut/resources/documents/initiative_sectorielle_protection_jeunesse_m%C3%A9dias.pdf .

94 http://simsa.ch/_Resources/Persistent/2260a505424ef1e0c8100899a6f38a06e4a4ecff/130201-simsa-cch-public-f.pdf.