Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Verletzungen der Persönlichkeit oder der Grundrechte verringern und solchen vorbeugen. Damit wird neu die Pflicht zum sogenannten «Datenschutz durch Technik» (Privacy by Design) eingeführt. Die Grundidee des technikgestützten Datenschutzes besteht darin, dass sich Technik und Recht gegenseitig ergänzen. So kann datenschutzfreundliche Technik den Bedarf nach rechtlichen Regeln (oder Empfehlungen der guten Praxis) reduzieren, indem technische Vorkehren den Verstoss gegen Datenschutzvorschriften verunmöglichen oder zumindest die Gefahr erheblich verringern. Zugleich sind datenschutzfreundliche
Technologien unabdingbar für die praktische Umsetzung der Datenschutzvorschriften. Denn Datenbearbeitung ist in vieler Hinsicht bereits allgegenwärtig und wird tendenziell weiter zunehmen (Ubiquitous Computing). Dies sorgt für kaum überblickbare Datenmengen, die im Einklang mit den Datenschutzregeln bearbeitet werden müssen, wofür technische Vorkehren zentral sind. Insgesamt zielt der technikgestützte Datenschutz nicht auf eine bestimmte Technologie. Vielmehr geht es darum, Systeme zur Datenbearbeitung technisch und
organisatorisch so auszugestalten, dass sie insbesondere den Grundsätzen nach Artikel 4 VE-DSG entsprechen. So kann beispielsweise dafür gesorgt werden, dass Daten in
regelmässigen Abständen gelöscht oder standardmässig anonymisiert werden. Besonders bedeutsam für den technikgestützten Datenschutz ist dabei die sogenannte
Datenminimierung, welche sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 4 VE-DSG ergibt. Entsprechend dem Konzept der Datenminimierung wird eine Datenbearbeitung bereits von Beginn weg so angelegt, dass möglichst wenige Daten anfallen und bearbeitet werden oder dass Daten zumindest nur möglichst kurze Zeit aufbewahrt werden.
Für die Datenbearbeitung durch Bundesorgane ist anzumerken, dass die Pflicht zum
Datenschutz durch Technik geringe Auswirkungen haben dürfte, da die diese schon heute den von ihnen bezeichneten Datenschutzverantwortlichen oder, falls keine solche oder kein solcher besteht, dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten
Bearbeitung von Personendaten melden müssen, damit die Erfordernisse des
Datenschutzes bereits bei der Planung berücksichtigt werden (Art. 20 Abs. 2 VDSG).
Absatz 2 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Gemäss Absatz 2 sind der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen dafür zu sorgen, dass grundsätzlich nur diejenigen Daten bearbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind. Dies führt neu die Pflicht zur Verwendung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen (Privacy by
Default) ein. Bei Voreinstellungen handelt es sich um jene Einstellungen, insbesondere von Software, die standardmässig zur Anwendung kommen, d.h., falls keine abweichende Eingabe durch den Nutzer erfolgt. Diese Standardeinstellungen können werkseitig vorliegen oder entsprechend programmiert werden, wie dies zum Beispiel der Fall ist, wenn ein
bestimmter Drucker als Standarddrucker definiert wird. Im Zusammenhang mit einer
Datenbearbeitung bedeutet dies, dass der fragliche Bearbeitungsvorgang standardmässig möglichst datenschutzfreundlich eingerichtet ist, ausser die betroffene Person würde diese vorgegebenen Einstellungen verändern. Beispielsweise wäre es denkbar, dass eine Website grundsätzlich Einkäufe erlaubt, ohne dass dafür ein Benutzerprofil erstellt werden muss. Die Kunden müssen lediglich minimale Angaben wie Namen und Adresse machen. Falls die Kunden aber von weiteren Diensten dieser Website profitieren möchten, zum Beispiel vom Zugriff auf ihre gesamten Einkäufe in der Vergangenheit oder dem Anlegen von Listen mit Einkaufswünschen, müssen sie ein Benutzerprofil anlegen, wodurch auch eine
umfassendere Bearbeitung ihrer Personendaten erfolgt. Dies macht den engen
Zusammenhang mit der Verwendung datenschutzfreundlicher Technik deutlich. So gehören entsprechende Voreinstellungen regelmässig zur datenschutzfreundlichen Ausgestaltung eines gesamten Systems. Spezifisch an datenschutzfreundlichen Voreinstellungen sind jedoch die Einflussmöglichkeiten der betroffenen Person. Während sie das System als solches kaum beeinflussen kann, geben ihr datenschutzfreundliche Voreinstellungen
allenfalls die Möglichkeit, eine andere Wahl zu treffen. Sie hängen daher eng mit der
Einwilligung der betroffenen Person zusammen (vgl. Art. 4 Abs. 6 VE-DSG). So erlauben es datenschutzfreundliche Voreinstellungen der betroffenen Person, einer bestimmten
Datenbearbeitung zuzustimmen.