Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Berichtigung, Löschung, Vernichtung oder Einschränkung für den Schutz der betroffenen Person ist, je gravierender die Verletzung des Datenschutzes ist, umso grösser ist der Aufwand, der vom Verantwortlichen oder Auftragsbearbeiter erwartet werden kann.

Ein Verstoss gegen diese Pflichten wird sanktioniert (Art. 50 Abs. 3 Bst. a VE-DSG).

8.1.4 Rechte der betroffenen Person

Der 4. Abschnitt regelt die Rechte der betroffenen Person. Spezifische Ansprüche

gegenüber den privaten Verantwortlichen sind im 5. Abschnitt festgelegt, solche gegenüber Bundesorganen im 6. Abschnitt.

8.1.4.1 Art. 20 Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht ergänzt die Informationspflicht des Verantwortlichen und bildet die zentrale Grundlage dafür, dass die betroffene Person ihre Rechte nach diesem Gesetz überhaupt wahrnehmen kann. Das Auskunftsrecht ist ein subjektives höchstpersönliches Recht, das auch urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen selbständig, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, geltend machen können. Aus dem Charakter des höchstpersönlichen Rechts ergibt sich auch, dass gemäss niemand im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten kann (Art. 20 Abs. 6 VE-DSG).

Absatz 1 Grundsatz

Nach Absatz 1 kann jede Person vom Verantwortlichen kostenlos Auskunft darüber

verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Die Bestimmung bleibt, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, unverändert im Verhältnis zum aktuellen Recht.

Absatz 2 Mitzuteilende Informationen

Die betroffene Person erhält nach Absatz 2 zunächst diejenigen Informationen, die ihr aufgrund der Informationspflicht mitgeteilt werden müssen (vgl. Art. 13 Abs. 2 bis 4 VE-DSG). Dabei handelt es sich grundsätzlich um diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit die betroffene Person ihre Rechte nach dem Gesetz geltend machen kann und damit eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall müssen ihr die Informationen in den Buchstaben a bis c mitgeteilt werden. Dies sind zunächst die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Bst. a), die bearbeiteten Personendaten (Bst. b) und der Zweck der Bearbeitung (Bst. c). Der betroffenen Person muss darüber hinaus mitgeteilt werden, wie lange die Daten aufbewahrt werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, nach welchen Kriterien die Dauer festgelegt wird (Bst. d). Diese Information erlaubt der betroffenen Person insbesondere nachzuvollziehen, ob der Verantwortliche die Daten entsprechend den Grundsätzen in Artikel 4 VE-DSG aufbewahrt. Da die

Aufbewahrungsdauer im Rahmen der Informationspflicht nicht immer mitgeteilt werden muss, soll die betroffene Person sie im Rahmen des Auskunftsrechts in jedem Fall erhalten. Ebenfalls wird der betroffenen Person mitgeteilt, ob eine automatisierte Einzelentscheidung vorliegt (Bst. e), wobei sie zusätzlich die Informationen nach Absatz 3 erhalten muss.

Schliesslich erhält die betroffene Person die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (Bst. f). Diese Pflicht besteht bereits nach geltendem Recht.

Absatz 3 Mitteilung bei einer Entscheidung aufgrund der Datenbearbeitung

Wenn aufgrund einer Datenbearbeitung eine Entscheidung erfolgt ist, erhält die betroffene Person nach Absatz 3 zusätzlich Informationen über das Ergebnis der Entscheidung, deren Zustandekommen sowie deren Auswirkungen und Tragweite. Dies gilt insbesondere im Falle einer automatisierten Einzelentscheidung, wie beispielsweise die Gewährung eines Kredits oder den Abschluss einer Versicherung, die alleine auf der Analyse der Finanz- oder

Gesundheitsdaten der betroffenen Person beruht (vgl. Ziff. 8.1.3.3). Dabei gehen die

Informationen über diejenigen hinaus, welche die betroffene Person nach Artikel 15 VE-DSG erhält. Mit Hilfe des Auskunftsrechts soll sie erweiterte Informationen zur fraglichen

Entscheidung erhalten. Dadurch soll die betroffene Person nachvollziehen können, wie die Entscheidung zustande gekommen ist und welche Folgen sie nach sich zieht. Das heisst, ihr muss mitgeteilt werden, welche Daten hierfür berücksichtigt wurden und welche Bedeutung diese für die Entscheidung haben.