Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Der Verantwortliche kann die Auskunft nach Artikel 21 verweigern, einschränken oder aufschieben. Private Verantwortliche können in diesem Rahmen auch eigene Interessen wie zum Beispiel die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen geltend machen. Dabei ist jedoch eine differenzierte Interessenabwägung nötig. So muss der Verantwortliche einen allfälligen Algorithmus, der zur fraglichen Entscheidung geführt hat, nicht im Einzelnen offenlegen und kann sich in dieser Hinsicht auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berufen. Aber er muss der betroffenen Person das Ergebnis der Einzelentscheidung in einer Weise

begründen, dass diese nachvollziehen kann, wie es aufgrund der fraglichen Daten zu diesem bestimmten Ergebnis kam. Darüber hinaus muss die betroffene Person Auskunft darüber erhalten, wie sich die Entscheidung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung auswirkt und welche Bedeutung der Entscheidung hierbei zukam. Falls die betroffene Person erst aufgrund des Auskunftsrechts vom Vorliegen einer automatischen Einzelentscheidung erfahren hat, muss sie darüber hinaus die Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern (vgl. Art. 15 Abs. 2 VE-DSG).

Absatz 4 und 5

Aus dem geltenden Recht unverändert übernommen wurde Absatz 4, wonach der

Verantwortliche Informationen über die Gesundheit der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen kann. Der Absatz erfuhr lediglich eine redaktionelle Überarbeitung.

Abgesehen von redaktionellen Änderungen bleibt Absatz 5 ebenfalls unverändert. Demnach bleibt der Verantwortliche grundsätzlich auskunftspflichtig, selbst wenn er die Bearbeitung an einen Auftragsbearbeiter delegiert.

Ein Verstoss gegen die Pflichten nach Artikel 20 VE-DSG wird sanktioniert (siehe Art. 50 Abs. 1 Bst. a VE-DSG).

8.1.4.2 Art. 21 Einschränkung des Auskunftsrechts

Der Verantwortliche kann gemäss Absatz 1 die Auskunft unter den Voraussetzungen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 des VE verweigern, einschränken oder aufschieben. Hierfür kann auf die Kommentierung von Artikel 14 VE-DSG verwiesen werden (vgl. Ziff. 8.1.3.2). Die Gründe für die Einschränkung des Auskunftsrechts sind dieselben geblieben; sie werden im VE jedoch neu im Zusammenhang mit der Informationspflicht aufgezählt.

Falls der Verantwortliche die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt, muss er dies gemäss Absatz 2 entsprechend begründen. Als Gründe kommen grundsätzlich nur die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 in Frage. Bundesorgane müssen in diesem Fall eine anfechtbare Verfügung erlassen. Private Verantwortliche unterliegen hingegen keinen Formvorschriften. Aus Beweisgründen sollte die Begründung der

betroffenen Person jedoch schriftlich zugestellt werden. Neu sieht Absatz 2 in Satz 2 vor,

dass das Bundesorgan auf eine Begründung verzichten kann, wenn dadurch die Interessen gemäss Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b des VE gefährdet sein könnten. Diese Bestimmung verhindert, dass das Bundesorgan durch die Begründung gerade das preisgeben muss, was durch die Verweigerung der Auskunft verschwiegen werden soll.

Auf der Basis der Begründung muss die betroffene Person überprüfen können, ob die Auskunft zu Recht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben worden ist. Die

Anforderungen an die Begründung können jedoch nicht allzu hoch sein, falls sie mit dem Grund für die Auskunftsverweigerung kollidieren.

8.1.4.3 Art. 22 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende

Art. 22 VE-DSG übernimmt den aktuellen Art. 10 DSG betreffend die Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende. Es erfolgen keine materiellen Änderungen. Das Kriterium der Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines Mediums bleibt bestehen. Dies bedeutet, dass alleine Daten darunter fallen, welche gesammelt werden im Hinblick auf die Publikation einer journalistischen Arbeit in jenem Teil eines Mediums, das für redaktionelle Beiträge reserviert ist.98 Darüber hinaus muss es sich um ein periodisch erscheinendes

98 BARRELET DENIS/WERLY STÉPHANE, Droit de la communication, 2. Aufl., Bern 2011, N 1769.