Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Medium handeln. Darunter fallen insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und

Fernsehsendungen, Presseagenturen und Online-Newsdienste, die kontinuierlich und mit einer dem Publikum bekannten Regelmässigkeit aktualisiert werden.99

Die Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende wird, abgesehen von

redaktionellen Anpassungen, unverändert übernommen.

8.1.5 Besondere Bestimmungen für die Bearbeitung von Daten durch private Personen

Der 5. Abschnitt regelt spezifische Ansprüche gegenüber privaten Verantwortlichen. Die Vorschriften zum Bearbeiten von Personendaten durch private Personen konkretisieren den Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 28 ZGB in Bezug auf den Datenschutz und dienen damit der Verwirklichung der informationellen Selbstbestimmung unter Privaten (siehe Art. 35 Abs. 1 und 3 BV). Die drei Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemeinsam zu lesen: Artikel 23 VE-DSG konkretisiert Persönlichkeitsverletzungen im Bereich des Datenschutzes, Artikel 24 VE-DSG definiert spezifische Rechtfertigungsgründe und Artikel 25 VE-DSG regelt die Rechtsansprüche, die aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung durch Datenbearbeitung geltend gemacht werden können. Der vorliegende Entwurf behält die bestehende Regelung weitgehend bei. Es wurden jedoch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen mit dem Ziel, die Bestimmungen insgesamt klarer und zugänglicher zu machen.

Die Evaluation hat zudem ergeben, dass die betroffenen Personen insbesondere im privaten Sekor ihre Rechte kaum wahrnehmen. Dies wird hauptsächlich auf die Kostenrisiken eines Prozesses zurückgeführt100, welche durch Anpassungen bei der Kostenregelung im

Zivilprozess aufgefangen werden sollen (vgl. Ziff. 8.2.9).

8.1.5.1 Art. 23 Persönlichkeitsverletzungen

Der Begriff der Persönlichkeitsverletzung ist in Artikel 28 ZGB nicht definiert. Artikel 23 des Entwurfs konkretisiert diesen Begriff für Verletzungen der Persönlichkeit durch

Datenbearbeitung.

Absatz 1 Grundsatz

Absatz 1 hält fest, dass durch eine Datenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt werden darf. Der Wortlaut bleibt unverändert. Das

individuelle Verfügungsrecht über personenbezogene Daten, welches durch die

informationelle Selbstbestimmung geschützt ist, wird durch Datenbearbeitungen rasch empfindlich eingeschränkt. Die Einhaltung der Grundsätze der Datenbearbeitung durch private Verantwortliche ist daher zentral zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person, zumal die private Bearbeitung einen grossen Anteil der Datenbearbeitungsvorgänge überhaupt ausmacht.

Absatz 2 Fiktionen von Persönlichkeitsverletzungen

Absatz 2 nimmt u.a. Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der Datenbearbeitung und fingiert für vier Konstellationen eine Persönlichkeitsverletzung. Nach Buchstabe a liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn Daten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5, 6 und 11 VE-DSG bearbeitet werden. Persönlichkeitsverletzend ist nach Buchstabe b zudem, wenn Daten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden. Diese Bestimmung gibt der betroffenen Person mithin das Recht, einem bestimmten Verantwortlichen explizit eine bestimmte Datenbearbeitung zu verbieten, ohne dass hierfür spezifische Voraussetzungen erfüllt sein müssten (Opting-out). Diese Möglichkeit bestand bereits nach dem bisherigen Recht, wird nun jedoch durch Artikel 8 Buchstabe d E-SEV 108 verlangt. Nach Buchstabe c liegt ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn

besonders schützenswerte Daten an Dritte bekanntgegeben werden. Schliesslich erfolgt nach Buchstabe d eine Persönlichkeitsverletzung im Falle von Profiling ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.

99 BARRELET DENIS/WERLY STÉPHANE, Droit de la communication, 2. Aufl., Bern 2011, N 1420.

100 Vgl. S. 90 f. und 219 des Schlussberichts zur Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 10. März 2011.