Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 8 Seiten
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I. Einführung
Mit geplantem Inkrafttreten auf den 1. Mai 2017 schlägt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Anpassungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) vor. Es handelt sich dabei um die Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
II. Allgemeiner Teil
1. Die Komplementärmedizin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) auf den 1. Januar 1996 reichten die komplementärmedizinischen Ärzteorganisationen Anträge auf Leistungspflicht für ärztliche Leistungen in folgenden fünf Fachrichtungen ein: anthroposophische Medizin, traditionelle chinesische Medizin (TCM), Homöopathie, Phytotherapie und Neuraltherapie. Das EDI beschloss die Leistungspflicht zu Lasten der OKP ab 1. Juli 1999 mit einer Befristung von sechs Jahren und der Auflage der Evaluation zum Nachweis der Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien)1.
Gegen Ende der Evaluationsfrist starteten komplementärmedizinische Kreise die Unterschriftensammlung zur eidgenössischen Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin", um die Erwartung in der Bevölkerung zu dokumentieren, dass die Kostenübernahme für die ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen durch die OKP einem Bedürfnis entspricht. In der Bewertung der damals zuständigen Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung war jedoch der Nachweis der WZW-Kriterien, insbesondere derjenige der Wirksamkeit, nicht erbracht, weshalb das EDI die Leistungspflicht ab 1. Juli 2005 aussetzte.
Die Volksinitiative wurde nach Vorprüfung vom 7. September 2004 durch die Bundeskanzlei am 15. September 2005 mit der nötigen Zahl an Unterschriften eingereicht. Der Bundesrat empfahl in der parlamentarischen Beratung, die Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin " ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Sowohl National- als auch Ständerat befürworteten indes einen im Ständerat erarbeiteten Gegenvorschlag, welcher sich nicht für die umfassende, sondern für die in den Zuständigkeiten von Bund und Kantonen liegende Berücksichtigung der Komplementärmedizin aussprach. In den parlamentarischen Beratungen zum Gegenentwurf wurden neben der Wiedereinführung der Leistungspflicht zu Lasten der OKP folgende Bereiche angesprochen, in denen nach der Annahme des Verfassungsartikels konkrete Massnahmen getroffen werden sollten: Die Sicherstellung der Heilmittelvielfalt durch vereinfachte Zulassung von komplementärmedizinischen Heilmitteln, die Ausbildung der universitären Medizinalberufe, die Forschung und die Schaffung nationaler Diplome für nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin. Das Initiativkomitee zog die Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin" am 15. Oktober 2008 zurück.
Am 17. Mai 2009 nahmen Volk und Stände den Gegenvorschlag und damit den neuen Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin (Art. 118a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) deutlich an2. Dieser verpflichtet den Bund und die Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin zu sorgen.
Nach der deutlichen Annahme des neuen Verfassungsartikels zur Komplementärmedizin reichten die Ärzteorganisationen im Frühjahr 2010 erneut Anträge ein, die anhand der Evaluationsresultate 2005
1 vgl. AS 1999 2517
2 67 % der Bevölkerung stimmten für die Verfassungsbestimmung, sämtliche Stände hiessen die Vorlage gut.