Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 8 Seiten

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gewiesen sein. Die Art der Outcomes, die in klinischen Studien dokumentiert werden, ist nicht a priori eingeschränkt.

- Die Ergebnisse der klinischen Studien stehen den Anbietern zur Verfügung (systematische Reviews o.ä. werden regelmässig erstellt) und werden aktiv verbreitet (Fachzeitschriften, Fortbildung)

- Die Erfahrung wird systematisch gesammelt, kritisch hinterfragt und weitergegeben (Ausbildung, Weiterbildung, peer teaching, Qualitätszirkel, Fortbildung, etc.)

Buchstabe c: die Vermittlung der für das Erbringen der Leistungen notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in einer spezifischen ergänzenden Weiterbildung

- Um von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet zu werden, müssen die Leistungen der Fachrichtungen der Komplementärmedizin von Ärztinnen und Ärzten erbracht werden, die ihre Ausbildung sowie eine qualifizierte Zusatzausbildung in der betreffenden Disziplin abgeschlossen haben.

- Obschon aktuell die FMH bzw. das SIWF die wichtigste Organisation darstellt, die Weiterbildungsgänge in der ärztlichen Komplementärmedizin anerkennt, sind theoretisch auch andere Weiterbildungsgänge denkbar.

- Als Standard für die Weiterbildungen gelten die durch die FMH bzw. das SIWF anerkannten Fähigkeitsprogramme. Orientierungsgrösse stellt Artikel 53 der Weiterbildungsordnung FMH/SIWF10 dar.

- Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 36 KVG i.V.m. Artikel 38 KVV (eidgenössisches Arztdiplom sowie Weiterbildungstitel nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]).

2. Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)

Artikel 4b KLV

Der neue Artikel 4b KLV soll die Voraussetzungen in Bezug auf die Weiterbildung nennen, die Ärztinnen und Ärzte erfüllen müssen, damit sie Leistungen in bestimmten Fachrichtungen zu Lasten der OKP erbringen können. Ab Inkrafttreten der neuen Regelungen sollen an dieser Stelle die Fähigkeitsprogramme des SIWF11 in denjenigen Fachrichtungen genannt, für deren Leistungen aktuell eine Leistungspflicht besteht. Es sind dies: Akupunktur, Arzneitherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), Anthroposophische Medizin, Homöopathie und Phytotherapie.

Falls künftig Leistungen in weiteren Fachrichtungen aufgrund der Prüfung und Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) als dem Vertrauensprinzip zugehörig bezeichnet werden (mit entsprechendem Eintrag in Anhang 1 KLV, siehe unten), und falls eine Einschränkung der Kostenübernahme auf Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Weiterbildungen erfolgt, würden die entsprechenden Voraussetzungen in Artikel 4b KLV aufgeführt. Theoretisch sind auch andere als vom SIWF anerkannte Weiterbildungsgänge als Voraussetzungen denkbar. Ihr Niveau müsste aber den Vorgaben für Fähigkeitsausweise gemäss der Weiterbildungsordnung des SIWF bzw. der FMH entsprechen (siehe vorstehende Ausführungen zu Artikel 35a KVV).

Falls in Zukunft aufgrund begründeter Zweifel an der Erfüllung der WZW-Kriterien die Leistungen einer Fachrichtung, deren Leistungen vergütet werden und für welche die Leistungsvoraussetzungen in Arti-

10 http://www.fmh.ch/files/pdf16/wbo_d.pdf

11 Das Schweizerische Institut für Weiter- und Fortbildung (SIWF) wurde von der FMH als unabhängige Institution gegründet. Die institutionelle Trennung war notwendig, um als Organisation gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen übernehmen zu können. Daneben erfüllt das SIWF fachgesellschaftsübergreifende Aufgaben im Bereich der Weiterbildung auf der Ebene unterhalb der Weiterbildungstitel gemäss MEdBG und im Bereich der Fortbildung.